• 2021

In die Ehe umgewandelte eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem Vz 2020 / § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen - z.B. Anwendung des Ehegattensplitting - beantragt haben (Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO). Fraglich ist, wie ab dem 1.1.2020 umgewandelte Lebenspartnerschaften zu behandeln sind. Auch in diesen Fällen dürfte die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung des Ehegattensplittings auf bereits bestandskräftige Veranlagungen bestehen. Rechtsgrundlage hierfür ist die unmittelbare Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da auch insoweit ein rückwirkendes Ereignis vorliegt.

(so Rüsch, Rückwirkende Anwendung des Ehegattensplittings auf bestandskräftige Veranlagungen von ab dem VZ 2020 in die Ehe umgewandelten eingetragenen Lebenspartnerschaften, DStR 2021, 1211)

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