• 2019

Virtuelle Bankkonten / § 154 AO

 

Kreditinstitute bieten ihren Kunden vielfach Gestaltungen an, bei denen der Zahlungsverkehr über virtuelle Bankkonten gebündelt werden kann. Hierdurch sollen Cash-Pooling-Gestaltungen ersetzt werden. Die Muttergesellschaft eröffnet ein reguläres Bankkonto, wobei dieser die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Tochtergesellschaften virtuelle Konten zuzuweisen. Diese virtuellen Konten erhalten jeweils eine eigene IBAN. Sie können für eingehende und ausgehende Zahlungen bei den Tochtergesellschaften verwendet werden. Die tatsächlichen Wertveränderungen treten allerdings ausschließlich auf dem Konto der Muttergesellschaft ein. Vertragliche Beziehungen der Bank bestehen nur mit der Muttergesellschaft. Fraglich ist, ob dies mit dem Gebot der Kontenwahrheit nach § 154 AO vereinbar ist. Dies dürfte zu bejahen sein. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Verbot der Identitätstäuschung vor. Virtuelle Bankkonten sind nicht als Konten i. S. v. § 154 AO anzusehen. Noch erfolgt eine Errichtung auf falschem Namen, sofern die Bank der FinVerw jederzeit Auskunft geben kann über die Inhaber der virtuellen Konten. Dies setzt entsprechende Informationspflichten des Kontoinhabers gegenüber der Bank voraus.

(so Waadt/Klinger, Virtuelle Bankkonten und das Gebot der Kontenwahrheit gemäß § 154 AO, DStR 2019, 1610)

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