• 2020

Kapitalertragsteuer / Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Anmeldeverfahren / § 124 Abs. 2 AO

 

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt der Grundsatz des Vorrangs des Veranlagungs- gegenüber dem Anmeldeverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapitalerträge auch tatsächlich in das Veranlagungsverfahren einfließen. Von daher gilt dieser Grundsatz nicht, wenn die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung hat. Der BFH hat in seiner Entscheidung v. 20.11.2018, VIII R 45/15 im Rahmen der Anmeldung von Kapitalertragsteuer das Bestehen eines Drittanfechtungsrechts des Steuerschuldners bestätigt. Aufgrund des Vorrangs des Veranlagungs- gegenüber dem Anmeldeverfahren erledigt sich nach § 124 Abs. 2 AO die Kapitalertragsteueranmeldung durch die endgültige Veranlagung. Damit erledigen sich auch entsprechende Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steueranmeldung. Geltung hat dies sowohl für Rechtsbehelfe des Steuerschuldners als auch für solche des Entrichtungsverpflichteten. Dies dürfte nicht gelten, wenn im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Würdigung des maßgebenden Sachverhalts nicht mehr möglich ist, weil z.B. die entsprechenden Steuerbescheide nicht mehr änderbar sind. Fraglich ist, ob der Vorrang des Veranlagungs- gegenüber dem Anmeldeverfahren auch dann gilt, wenn die jeweiligen Steuererklärungen abgegeben wurden. Dies dürfte zu bejahen sein, wenn die abgegebenen Steuererklärungen die in Betracht kommenden Kapitalerträge enthalten. Geltung hat dies auch dann, wenn im Rahmen der Veranlagung festgestellt wird, dass eine Steuer auf die entsprechenden Kapitalerträge nicht entstanden ist. Die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens insoweit getroffenen Entscheidungen sind für das Abzugsverfahren bindend.

(so Süß/Ellenrieder, Veranlagungsverfahren erledigt Anmeldeverfahren – Gedanken im Nachgang zu BFH v. 20.11.2018 – VIII R 45/15, DStR 2020, 630)

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