• 2019

Festlegung von Verrechnungspreisen / Möglichkeiten der Erlangung von Rechtssicherheit / Verbindliche Auskunft / Verbindliche Zusage / Vorabverständigungsverfahren / Koordinierte Außenprüfung / § 89 Abs. 2 AO / § 204 AO / § 178a AO

 

Fraglich ist, welche Möglichkeiten bestehen, Rechtssicherheit bei der Festlegung von Verrechnungspreisen zu erlangen. Zum einen kommen in Betracht die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO und die verbindliche Zusage nach § 204 AO. Hier besteht das Risiko der abweichenden Beurteilung durch die ausländische FinVerw. Auch ist der entsprechende ausländische Staat über die Erteilung der verbindlichen Auskunft bzw. Zusage zu informieren, was eine entsprechende Überprüfung durch den jeweiligen ausländischen Staat auslösen kann. Des Weiteren sperren verbindliche Auskünfte und Zusagen Anträge auf Gegenberichtigung. Anders ist dies bei Anträgen auf Gegenberichtigung auf der Grundlage von DBA. Zum anderen kommen in Betracht das Vorabverständigungsverfahren nach § 178a AO und die koordinierte Außenprüfung. Letztere Möglichkeit besteht auf der Grundlage des BMF-Schreibens v. 9.1.2017, BStBl I 2017, 89. Das Vorabverständigungsverfahren hat den Nachteil, dass es sehr langwierig sein kann. Da bilaterale Maßnahmen eine höhere Rechtssicherheit bieten als unilaterale Maßnahmen und das Vorabverständigungsverfahren nur in wenigen Fällen in Betracht kommt, bietet sich regelmäßig die koordinierte Außenprüfung an, um Rechtssicherheit bei der Festlegung von Verrechnungspreisen zu erreichen. Ein Antragsrecht steht dem Stpfl. insoweit allerdings nicht zu. Er kann eine entsprechende koordinierte Außenprüfung nur anregen.

(so Becker, Rechtssicherheit bei der Festlegung von Verrechnungspreisen, DB 2019, 2600)

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