• 2019

Aufhebung der Gemeinnützigkeit bei Satzungsänderung / § 60a Abs. 4 AO

 

Nach § 60a Abs. 4 AO ist eine Feststellung i. S. d. § 60a Abs. 1 AO aufzuheben, wenn bei den für die Feststellung erheblichen Tatsachen eine Änderung eintritt. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob eine Aufhebung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Satzung zwar geändert wird, die Änderung im Ergebnis aber nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit ist. Nach Auffassung der FinVerw muss die Aufhebung der Gemeinnützigkeit bei jeder Satzungsänderung erfolgen, die zu einer Neubeurteilung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit führen kann. Dieser Auffassung hat sich auch das FG Brandenburg mit Urteil v. 1.11.2018, 8 K 11191/16 – V R 40/18 angeschlossen. Dieser formalistischen Auffassung dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr hat eine Aufhebung der Gemeinnützigkeit nur bei einer schädlichen Satzungsänderung zu erfolgen. Sind Satzungsänderungen beabsichtigt, sollte der Satzungsentwurf vorab mit der FinVerw abgestimmt werden. Nach Beschluss der Änderung sollte dann ein neuer Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 2 AO beantragt werden. Unerheblich in diesem Zusammenhang sind Satzungsänderungen ohne jede steuerrechtliche Relevanz.

(so Beyme, Wortlautänderung im Vereinszweck – Darf die Gemeinnützigkeit ohne inhaltliche Prüfung aufgehoben werden?, NWB 2019, 2984)

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