• 2019

Politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen / § 52 AO

 

Der BFH hat mit Urteil v. 10.1.2019, V R 60/17 entschieden, dass politische Zwecke nicht zu den im abschließenden Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgezählten gemeinnützigen Zwecken gehören. Zulässig ist aber eine politische Tätigkeit in Verfolgung der eigenen gemeinnützigen Zwecke. Eine ausschließliche oder überwiegende politische Betätigung ist mit dem Gemeinnützigkeitsrecht aber nicht vereinbar. Die politische Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen muss – soweit sie zulässig ist – stets politisch neutral sein. Auch darf die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation sein. Geltung hat dies auch für gemeinnützige Bildungseinrichtungen. Auch hier ist eine politische Betätigung nur im Rahmen einer unpolitischen gemeinnützigen Zweckverfolgung im Bereich eines bestimmten Satzungszwecks erlaubt. Die aufgezeigten Grundsätze dürften auch für Berufsverbände gelten. Fraglich ist, inwieweit dies auch für Dachverbände gemeinnütziger Einrichtungen Geltung hat. Hier dürfte die Wahrnehmung typischer Dachverbandsaufgaben als steuerbegünstigte Tätigkeit anzusehen sein. Zu diesen Aufgaben dürfte auch eine gelegentliche Einflussnahme auf die politische Willensbildung gehören. Ein allgemeinpolitisches Mandat besteht aber auch hier nicht.

(so Hüttemann, Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften – Anmerkungen zum Attac-Urteil des BFH vom 10.1.2019, DB 2019, 744)

• 2020

Politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen / § 52 AO

 

Aufgrund der Entscheidung des BFH v. 10.1.2019, V R 60/17 hat das FG Hessen mit Urteil v. 26.2.2020, 4 K 179/16 (V R 14/10) dem Attac Trägerverein die Gemeinnützigkeit aberkannt. Durch die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung wurden die Grenzen der steuerbegünstigten Bildungsarbeit überschritten. Die Finanzminister von Bund und Ländern haben zum Ausdruck gebracht, dass in anderen vergleichbaren Fällen aufgrund des obigen BFH-Urteils die Gemeinnützigkeit bis Ende des Jahres 2021 nicht aberkannt werden soll. Fraglich ist, welche Konsequenzen aus den obigen Urteilen zu ziehen sind. Es sollte sichergestellt werden, dass die Netzwerkaktivitäten und der Internetauftritt eindeutig der gemeinnützigen Organisation zuzurechnen sind. Der Internetauftritt muss materiell und finanziell in den Händen der steuerbegünstigten Organisation liegen. Bei Aktionsbündnissen mit anderen Organisationen ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Mittelfehlverwendung kommt. Im Rahmen der steuerbegünstigten Bildungsarbeit ist sicherzustellen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten an die zu Bildenden vermittelt werden. Die Vermittlung und Verbreitung eigener politischer Sichtweisen ist zu vermeiden. Die eigene Willensdurchsetzung im politischen Tagesgeschäft sollte vermieden werden. Auf parteipolitische Neutralität sollte geachtet werden. Im Rahmen der Satzungsgestaltung sollte die in Betracht kommende Katalognorm des § 52 Abs. 2 AO wörtlich in die Satzung übernommen werden.

(so Martin/Mühlbauer, Steuerliche Gemeinnützigkeit und die Grenzen politischer Betätigung von Körperschaften – Urteil des FG Hessen vom 26.2.2020 zum Attac Trägerverein, DStZ 2020, 913)

• 2022

Ideologie und Gemeinnützigkeitsrecht / § 52 AO

 

Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts finden in immer weitergehendem Umfang ideologische Aspekte Eingang. Dies betrifft z.B. den Klima- und Umweltschutz, die Gendertheorie oder die Covid-19-Problematik. Es stellt sich die Frage, ob dies mit dem Sinn und Zweck des Gemeinnützigkeitsrechts in Einklang steht. Dies dürfte zu verneinen sein. Das Gemeinnützigkeitsrecht dient der Förderung der Allgemeinheit. Ideologische Motivlagen spiegeln im Regelfall nicht die Ansicht der Allgemeinheit wider. Vielmehr führt deren Berücksichtigung zu neuen Konflikten. Ob eine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, ist vielmehr mit Blick auf die bestehende Gesellschaftsordnung und die herrschende Staatsverfassung zu entscheiden.

(so Kruschke, Wie viel Ideologie verträgt das Gemeinnützigkeitsrecht, DStZ 2022, 277)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge