Leitsatz

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

 

Normenkette

§ 35a Abs. 2 S. 2, S. 5 EStG, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Kläger beantragten mit ihrer Steuererklärung 2006 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Weil der Handwerker auf Barzahlung bestanden hatte, hatten die Kläger bar bezahlt. Die Zahlung hatten sie sich auf der Rechnung quittieren lassen.

Das FA versagte die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Das FG (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008, 1 K 791/07, BFH/PR 2008, 246, Haufe-Index 1954579) wies die dagegen erhobene Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung und wies die Revision der Steuerpflichtigen zurück. Die Barzahlung der Handwerkerrechnung schließt die Steuerermäßigung aus.

 

Hinweis

Mit dem Besprechungsfall und einem weiteren Urteil vom selben Tag (VI R 22/08) bestätigte der BFH die so schon von den FGen vertretene Auffassung, dass die in § 35a Abs. 2 S. 5 EStG u.a. geregelte Voraussetzung der Steuerermäßigung, nämlich die unbare Begleichung der Handwerkerrechnung, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die Steuerermäßigung des § 35a EStG setzt in Abs. 2 S. 5 voraus, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig, Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus. So stellten sich im Streitfall "nur" die Verfassungsfragen, ob die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und gegen die allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.

1. Der BFH kennzeichnet § 35a EStG als Lenkungsnorm. Denn der Gesetzgeber bezwecke damit, Anreize für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (BTDrucks. 15/91, 19). Damit waren die vom BVerfG für solche Lenkungsnormen entwickelten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen: Dass sich die steuerliche Förderung am Gemeinwohl orientiere und dass der Lenkungszweck eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung gleichheitsgerecht verfolge. Eine der Belastungsgleichheit grundsätzlich widersprechende Steuerverschonung könne gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber aus Gemeinwohlgründen das Verhalten der Steuerpflichtigen lenken wolle (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2008, 2 BvL 4/05, BFH/NV Beilage 4/2008, 295). Daran gemessen sah der BFH die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen gerechtfertigt. Es sei nicht widersprüchlich, wenn nach § 35a Abs. 2 S. 5 EStG ab 2008 die Pflicht zur Vorlage der Nachweise entfallen sei (elektronische Steuererklärung, vgl. BTDrucks. 16/6739, 14).

2.§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG verstoße auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Denn unabhängig davon, ob steuerermäßigende Normen überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen könnten (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002, 2 BvR 305, 348/93, BFH/NV Beilage 2002, 151) führte die Verhältnismäßigkeitskontrolle jedenfalls nicht zu einem Verfassungsverstoß. Denn unbare Zahlungsvorgänge seien zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geeignet und mangels weniger einschneidender geeigneter Maßnahmen als Alternativen zum Erfordernis unbarer Zahlung erforderlich.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn sieht der BFH schließlich auch keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Voraussetzung der Steuerermäßigung sei auch ohne eigenes Bankkonto des Steuerpflichtigen erfüllbar, indem der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen werden könne. Auch dann sei der Zahlungsvorgang bankmäßig dokumentiert.

3. Der BFH verneinte schließlich auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. § 35a Abs. 2 S. 5 EStG sei zwar für 2006 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) hinsichtlich der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen neu geregelt worden (zur Rechtslage davor: BFH, Urteile vom 01.02.2007, VI R 77/05, BFH/NV 2007, 1024, BFH/PR 2007, 217; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Aber schon seit Schaffung des § 35a EStG setze die Steuerermäßigung die unbare Zahlung auf ein Konto voraus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.11. 2008 – VI R 14/08

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