1 Systematische Einordnung

Das Gesetz definiert Einkünfte als inl. Einkünfte, die im Rahmen der beschränkten Stpfl. gem. § 1 Abs. 4 EStG (bzw. § 2 Nr. 2 KStG)  ("Beschränkte Steuerpflicht") in Deutschland der Steuer unterliegen. Die inl. Einkünfte werden in § 49 EStG, der über § 8 KStG auch im KSt-Recht gilt, in Anlehnung an die Einkunftsarten gem. § 2 EStG abschließend aufgeführt. § 49 EStG übernimmt dabei nicht alle Einkunftsarten gem. § 2 EStG, sondern enthält eigene Abgrenzungskriterien.[1]

Nur wenn die jeweiligen Einnahmen die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, unterfallen sie der beschränkten Stpfl. Ein bloßer Zusammenhang oder ein anderweitiger Konnex zum Inland ist für eine beschränkte Stpfl. nicht ausreichend. Insbesondere existiert kein allgemeiner Auffangtatbestand. Wenn die Voraussetzungen gem. § 49 EStG nicht erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte nicht der beschränkten Stpfl. Auch nationale Missbrauchsvorschriften können dann keine beschränkte Steuerpflicht begründen; sie können aber insoweit zu einer Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht führen, dass sie festlegen, in welchem Umfang die Einkünfte bei der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen sind. Die einzelnen Tatbestände in § 49 EStG unterscheiden sich in den Voraussetzungen teilweise erheblich. Allen gemeinsam ist aber, dass sie eine Anknüpfung an das Inland voraussetzen. § 49 EStG legt für die verschiedenen Arten von Einkünften fest, wann eine derartige Anknüpfung an das Inland ausreichend ist, um zur beschränkten Stpfl. zu führen.

Liegen inl. Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vor, ist der ausl. Stpfl. mit diesen Einkünften grundsätzlich in Deutschland stpfl. Dieses Besteuerungsrecht kann allerdings durch ein DBA eingeschränkt werden. In welcher Form die inländischen Einkünfte bei dem beschränkt Steuerpflichtigen erfasst werden (z. B. im Rahmen einer Veranlagung oder im Wege des Steuerabzugs an der Quelle gem. § 50a EStG), ist abhängig von der jeweiligen Art der Einkünfte. Dies wird nicht in § 49 EStG geregelt, sondern in § 50ff. EStG

[1] Vgl. für Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG: BFH v.10.4.2013, I R 22/12, BStBl II 2013, 728, BFH/NV 2013, 1677.

2 Inhalt

2.1 Überblick

§ 49 Abs. 1 EStG regelt die einzelnen Tatbestände für die inl. Einkünfte. Abs. 2 enthält die sog. isolierende Betrachtungsweise. Die Abs. 3 und 4 treffen Sonderregelungen für die Schiff- und Luftfahrt ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe").

2.2 Einzeltatbestände

Von den Tatbeständen des § 49 Abs. 1 EStG sind im Bereich der KSt unter Berücksichtigung der isolierenden Betrachtungsweise die folgenden relevant:

  • Land- und Forstwirtschaft, wenn der Betrieb im Inland liegt[1];
  • gewerbliche Einkünfte, wenn im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO oder ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO vorhanden ist.[2] Abzustellen ist auf die inl. Betriebsstättendefinition; etwaige abweichende Definitionen nach DBA sind für die Begründung der Stpfl. in Deutschland unerheblich ("Betriebsstätte (Begriff)"). Im internationalen Steuerrecht ist der Umfang der Einkünfte, die bei einer Mitunternehmerbetriebsstätte dem Inland zuzuordnen sind, streitig. Nach deutschem Verständnis (nicht aber nach den Regelungen des DBA) gehören dazu auch Sondervergütungen.[3] Diesen Zuordnungskonflikt versucht § 50d Abs. 10 EStG i. S. einer "Ausweitung" des deutschen Besteuerungsrechts zu lösen.[4]
  • Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, wenn ein inl. Hafen angefahren wird ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe")[5];
  • internationale Beförderung von einem inl. Unternehmen im Rahmen eines Pool-Abkommens ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe")[6];
  • im Inland verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darstellungen ("Künstler").[7] Eine Verwertung liegt vor, wenn das Ergebnis der Darstellung im Inland weiter verwendet wird. Dagegen liegt bei Darstellungen, bei denen kein Ergebnis entsteht (sog. sich sofort verbrauchende Darstellungen), keine Verwertung vor.

    Dieser Tatbestand erfasst auch Einkünfte der Darsteller aus mit den Darbietungen zusammenhängenden Leistungen sowie aus Autogrammstunden, Interviews, Showauftritten etc. Einbezogen werden nicht nur die Entgelte, die an den Darsteller fließen, sondern auch Zahlungen, die an Marketingfirmen etc. geleistet werden. Dies betrifft Personen, die, ohne selbst Darsteller zu sein, Einkünfte aus diesen Tätigkeiten erzielen, z. B. ausl. Veranstalter oder Agenturen ("Veranstalter (Steuerabzug)"). Nicht erfasst werden Werbeeinkünfte aus diesen Veranstaltungen.

    Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich dabei nicht um eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit handelt. Die Einordnung als gewerbliche Einkünfte ist damit, entgegen der allgemeinen Systematik in § 2 EStG, subsidiär.

    Diese Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a EStG ("Steuerabzugsverfahren").

  • Veräußerung von Anteilen an einer inl. Kapitalgesellschaft, an der der Stpfl. wesentlich i. S. d. § 17 EStG beteiligt ist.[8] Voraussetzung ist, dass die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im ...

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