Gutes Forderungsmanagement (zeitnahe Realisierung der Steuerberaterhonorare) während des Mandats, solange es dem Mandanten finanziell gut geht, schützt den Steuerberater vor späteren Rückforderungen des Insolvenzverwalters, wenn der Mandant in die Krise geraten ist. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater sieht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände, ob tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.

Dann muss der Steuerberater zur Haftungsvermeidung nicht nur den Geschäftsführer sofort auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen, sondern im eigenen Interesse auch sofort den relevanten Jahresabschluss abrechnen und ab der Information an den Geschäftsführer immer zeitnah jede Umsatzsteuer-Voranmeldung, Finanzbuchhaltung etc. abrechnen, soweit der Geschäftsführer nicht sofort Insolvenz beantragt.

Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach §§ 130-146 InsO anfechten (§ 120 InsO).

Gem. § 142 InsO sind kongruente "Bargeschäfte", d. h. Zahlungen, bei denen der Schuldner für seine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält, von der Anfechtung des Insolvenzverwalters ausgenommen.[1] Die Bargeschäftsausnahme, ohne die kein Geschäftspartner dem Schuldner in der Krise etwas gewähren würde, schützt die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen. Aber auch ein "Bargeschäft" (Zug-um Zug-Zahlung) kann unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vom Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 133 Abs. 1-3 InsO).[2]

Zahlungen des Schuldners an den Steuerberater, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, stellen eine teilweise inkongruente Deckung dar, wenn die getroffene Gebührenvereinbarung formunwirksam ist. Die teilweise Inkongruenz führt grundsätzlich dazu, dass die Zahlung insgesamt anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtung auf den nicht angemessenen Teil der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn im Übrigen eine werthaltige Leistung unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) vergütet wird.[3]

 
Hinweis

Zahlungen innerhalb eines Monats vor dem Insolvenzeröffnungsantrag regelmäßig anfechtbar

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die dem Steuerberater eine Sicherung oder Befriedigung (Zahlung) gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.2.2020, 12 U 31/19; BGH, Beschluss v. 26.9.2019, IX ZR 25/19: Zur Beweislast beim bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch; LG Darmstadt, Urteil v. 19.5.2022, 19 O 295/20.
[2] BGH, Urteil v. 6.5.2021, IX ZR 72/20: Rechtsprechungsänderung zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung; BGH, Urteil v. 3.3.2022, IX ZR 78/20; BGH, Urteil v. 23.6.2022, IX ZR 75/21.

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