Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Schuld des Mandanten einzustehen, wenn letzterer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Mit der Bürgschaft erhält der Berater zusätzlich zu seinem Anspruch gegen den Mandanten die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Bürgen. Will der Berater, ohne vorher den Mandanten verklagen zu müssen, den Bürgen in Anspruch nehmen, muss eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden (§§ 765, 773 BGB). Die Bürgschaft kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger zustande und setzt eine bestehende Verbindlichkeit des Mandanten voraus. Soweit der Mandant eine Bürgschaft anbietet bzw. einen Bürgen, sollte sich der Berater anwaltlichen Rat einholen, damit im konkreten Fall die Bürgschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften korrekt und sicher abgeschlossen werden kann.

 
Hinweis

Honorarforderung absichern

Wer seine Honorarforderung absichern will, sollte insbesondere neben der GmbH als Mandantin mindestens einen persönlich haftenden Schuldner haben. Hier bietet sich die Bürgschaft vor allem seitens des GmbH-Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers an.

Berufsrechtliche Regelungen stehen einer Bürgschaft nicht entgegen. Die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) enthält keinen Ansatz dafür, dass eine Gesellschafterbürgschaft nicht zulässig sein soll. GmbH-Gesellschafter werden eine gegenüber dem Steuerberater abgegebene Bürgschaft genauso selbstverständlich akzeptieren wie die gegenüber der Bank erteilte Bürgschaft.

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