Gem. § 21 StBVV erhält der Steuerberater für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr i. H. v. 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 EUR (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) fordern.[1] Sollte sich nachträglich ergeben, dass im Rahmen der Erstberatung gestellte Fragen dann zu einer gebührenpflichtigen Tätigkeit führen, sind die für die Erstberatung erhobenen Gebühren auf die später berechnete Gebühr anzurechnen.

 
Wichtig

Erstberatungsgespräch für Unternehmer-Mandant

Der Steuerberater muss mit einem Unternehmer für ein Erstberatungsgespräch (bezogen auf das Unternehmen) die Gebühr aushandeln. Eine Vergütung gilt zwar als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Über die taxmäßige Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB lässt sich aber streiten, wenn nichts vereinbart ist.

Rechtsanwälten ist es gestattet, kostenlose Erstberatungen anzubieten, da der Gesetzgeber für den außergerichtlichen Bereich von verbindlichen Gebührenvorgaben abgesehen hat. Vorsicht ist bei der Verteilung von Gutscheinen für anwaltliche Erstberatung geboten.[2]

Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für den gegenüber einem­ Verbraucher entstandenen Vergütungsanspruch einer Erst­beratung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein ­zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.[3]

[1] AG Wiesbaden, Urteil v. 8.8.2012, 91 C 582/12 (18): Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung i. d. R. als stillschweigend vereinbart. Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlicher Problemen des Mandanten hinweisen.
[2] AnwGH NRW, Urteil v. 9.5.2014, 1 AGH 3/14; s. auch BGH, Urteil v. 3.7.2017, AnwZ (Brfg) 42/16.
[3] AG Stuttgart, Urteil v. 20.3.2014, 1 C 4057/12.

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