Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Leistungen nach der StBVV abzurechnen. Soweit dagegen ein Steuerberater, der gleichzeitig zugelassener Rechtsanwalt ist, steuerberatende Leistungen abrechnen will, kann der mehrfach qualifizierte Berufsangehörige wohl frei wählen, ob er nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder der StBVV abrechnet, da sich weder die StBVV noch das RVG als nachgiebig erweisen. Die Rechtsanwaltskammern vertreten die Auffassung, dass bei der Doppelqualifikation Rechtsanwalt/Steuerberater frei gewählt werden kann, welche Gebührenvorschriften heranzuziehen sind. Soweit weder in der StBVV noch im RVG eindeutig geregelt ist, wie im Fall der Doppelqualifikation abzurechnen ist, wird man einem Steuerberater und Rechtsanwalt ein Wahlrecht zubilligen. Der Berater muss prüfen, welche Regeln für ihn günstiger sind und seinen Mandanten darauf hinweisen, nach welchen Vorschriften er abrechnen wird. In § 35 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass für Rechtsanwälte die §§ 23 bis 39 StBVV i. V. m. §§ 10 und 13 StBVV entsprechend gelten.

 
Hinweis

Keine Steuerbescheidprüfung durch Rechtsanwalt zum Festpreis

Bei den berufsrechtlichen Gebührenregelungen des RVG und der StBVV handelt es sich um Marktverhaltensregeln i. S. d. UWG, bei deren Verletzung einem rechtsfähigen Verband zur Förderung beruflicher Interessen ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG zusteht. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem Angebot der Prüfung von Steuerbescheiden zu einem Festpreis von 45 EUR brutto ist eine Gebührenunterschreitung und wettbewerbsrechtlich unzulässig.[1]

§ 35 RVG hat gerade für Fälle, in denen das RVG keine genauen Gebührenvorschriften vorsieht, in den genannten Bereichen (z. B. Prüfen eines Steuerbescheids gem. § 28 StBVV), die entsprechende Anwendung der dort ausdrücklich aufgeführten Vorschriften vorgesehen.

[1] OLG Nürnberg, Endurteil v. 18.11.2014, 3 U 954/14.

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