Die Zeitgebühr ist keine Auffanggebühr für besonders aufwendige Arbeiten, sondern darf grundsätzlich nur in den in der StBVV vorgesehenen Fällen angesetzt werden (§ 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV), z. B. für die Prüfung eines Steuerbescheids (§ 28 StBVV) oder gem. § 29 Nr. 1 StBVV für die Teilnahme an der Betriebsprüfung einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 AO) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 AO).

Nach § 9 Abs. 1 und 2 StBVV kann der Steuerberater seine Vergütung nur aufgrund einer Berechnung einfordern, in der er u. a. die angewandten Vergütungsvorschriften angegeben hat. Wird die Zeitgebühr berechnet, muss neben der Vorschrift für die abgerechnete Tätigkeit zwingend § 13 StBVV aufgeführt werden, weil die Höhe der Gebühr sich erst aus dieser Vorschrift ergibt. Eine Vergütung ist im Ernstfall nicht durchsetzbar, wenn § 13 StBVV nicht ausdrücklich angegeben ist. Aber auch der konkrete, angefallene Zeitaufwand muss "beziffert" werden.

Der Gebührenrahmen, den § 13 StBVV vorsieht, erstreckt sich von 30 EUR bis 75 EUR je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr innerhalb dieses Rahmens kann der Steuerberater sowohl von der Schwierigkeit als auch von der Bedeutung der Angelegenheit, aber auch davon abhängig machen, ob er die Tätigkeit selbst ausführt oder einer Fachangestellten übertragen hat.

Sofern ein Programm für die Fertigung von Rechnungen benutzt wird oder der Steuerberater eigene "Abrechnungsmuster" verwendet, sollte dies automatisch die Vorschrift des § 13 StBVV beinhalten.

Bei der Berechnung der Mittelgebühr je angefangene halbe Stunde (30 EUR + 75 EUR : 2 = 52,50 EUR) werden i. d. R. keine Probleme auftauchen. Wird ein die Mittelgebühr überschreitender Stundensatz angesetzt, muss vom Berater in einem etwaigen Streit oder Prozess dargelegt und bewiesen werden, dass es sich um eine bedeutendere und schwierigere Angelegenheit gehandelt hat. Damit dieser Beweis gelingt, sollten im Zusammenhang mit oder sofort nach der Erledigung der Angelegenheit die Fakten dokumentiert werden, die ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen können.

Die "halbe Stunde" ist eine Mindestzeit, die für eine gebührenpflichtige Tätigkeit anzusetzen ist. Werden mehrere Steuerbescheide in direkter zeitlicher Folge geprüft, ist dessen ungeachtet die Prüfung jedes einzelnen Bescheids eine" eigene Angelegenheit" mit der Folge des gesonderten, nach der Halbstundeneinheit gerundeten Zeitansatzes.[1]

Es gibt Tätigkeiten, die mit der Höchstgebühr nicht angemessen honoriert sind. Eine Vergütung, die über das in der StBVV festgelegte Entgelt hinausgeht, kann dann über eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

Die berechnete Zeitgebühr lässt sich häufig nicht durchsetzen, weil keine genaue Zeiterfassung erfolgt ist. Die Zeit zur Dokumentation des Zeitaufwands und der jeweils durchgeführten Tätigkeit zahlt sich aus.[2]

Mit dem seit dem 1.7.2020 geänderten § 29 Nr. 1 StBVV wurde klargestellt, dass der Steuerberater z. B. für die Teilnahme an der Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder der Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG die Zeitgebühr erhält.

[1] AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil v. 20.9.2018, 11 C 382/16.
[2] LG Köln, Urteil v. 16.4.2015, 2 O 404/14.

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