Erbschaftsteuererklärung

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV bestimmt sich die Vergütungspflicht für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetz. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV bestimmt grundsätzlich den Gebührensatz für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung. Soweit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung weitere Tätigkeiten anfallen, die für die Ermittlung des Vermögens des Erblassers erforderlich sind, sind diese gesondert abrechnungsfähig. Dies gilt z. B. für die erforderliche Vornahme einer Grundstücksbewertung nach dem Bewertungsgesetz, soweit der Nachlass Grundbesitz enthält. Der abrechnungsfähige Gebührensatz ergibt sich insoweit aus einer analogen Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV.[1]

Streitwerterhöhung bei Streit um Bildung einer Rücklage

Ist Streitgegenstand die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkend zu bildenden Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 6b Abs. 3 EStG, wirkt sich die Beantwortung der Frage regelmäßig nicht nur auf das Streitjahr, sondern i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch auf die Folgejahre aus. Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (maximal auf das 3-fache) kommt auch zur Anwendung, wenn die Berechnung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zum Ansatz des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) führt.[2]

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wird der Satz von 25 % wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen erhöht.[3]

Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung

Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen.[4]

Kein Ansatz von 10 % des Auffangstreitwerts als Streitwert in einem AdV-Verfahren

Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen. Ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist – ohne Kürzung auf 10 % – auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend.[5]

Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form

Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert – und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag – anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen.[6]

Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.[7]

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Wiederaufnahmeverfahren

Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.[8]

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