Voraussetzung für die Übernahme von Buchführungsarbeiten ist, dass diese Aufgabe von einer Person wahrgenommen wird, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen. Wer darüber hinaus den Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben hat, darf unter dieser Bezeichnung werben.[1] Anders als früher ist es nicht mehr erforderlich, dass die angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt werden.[2] Vielmehr muss die Werbung lediglich mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Einklang stehen.

Als irreführend hat die Rechtsprechung bislang folgende Bezeichnungen bzw. Werbeaussagen angesehen: "Buchhaltung", "Buchführung", "Buchführungshilfe", "laufende Buchführung", "Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung", "Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung", "Bilanz- und Lohnbuchhalter/in", "Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro" sowie "Buchhaltungsservice/Buchhaltung, Buchführung mit allem was dazu gehört ..., laufende EDV-Buchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung".

Ob daran auch nach der Änderung des § 8 Abs. 4 StBerG festzuhalten ist, erscheint fraglich. Die Rechtsprechung[3] zeigte insoweit zunächst eine Tendenz zur Lockerung der bisherigen Anforderungen, hat dann aber wieder daran angeknüpft. Daher darf z. B. nicht mit einem "Mobilen Buchführungsservice" geworben werden.[4]

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