Die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins endet auch, wenn die Einnahmen bzw. Gewinne aus anderen Einkunftsarten die Grenzen von 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR nur geringfügig übersteigen. Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich bestätigt, dass auch bei privaten Veräußerungsgeschäften auf Einnahmen, nicht auf Einkünfte abzustellen ist.[1]

Ebenso ist Lohnsteuerhilfevereinen die Übernahme von Beträgen aus gesonderten und einheitlichen Feststellungen über Überschusseinkünfte untersagt, wenn die obigen Einnahmegrenzen überschritten werden. Die Übernahme festgestellter Gewinneinkünfte ist unabhängig von der Höhe unzulässig.[2]

Die Aufteilung eines Mandats in einen in die Beratungsbefugnisse des Lohnsteuerhilfevereins fallenden Teil und einen darüber hinausgehenden, von einem Steuerberater zu betreuenden Teil ist unzulässig.[3] Daran ist weiterhin festzuhalten, auch wenn Lohnsteuerhilfevereine nach § 56 Abs. 2 StBerG Bürogemeinschaften mit Steuerberatern bilden dürfen.

Weiterhin sind Lohnsteuerhilfevereine dazu berechtigt, über Zulagen und Prämien zu beraten, auf welche die Abgabenordnung anzuwenden ist.

Schließlich dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch bei der Erledigung der Arbeitgeberaufgaben bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen[4] sowie bei Beschäftigungsverhältnissen in Verbindung mit als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten helfen. Dagegen ist Lohnsteuerhilfevereinen die Beratung bei Fragen zur Bauabzugsteuer und zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG untersagt.

[1] Zuletzt OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.5.2012, S 0820 A – 12 – St 22, juris.

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