Die diesem Personenkreis nach § 4 Nr. 4 StBerG zustehende Beratungsbefugnis geht nicht soweit, dass sie einem als Hausverwalter tätigen Immobilienmakler die Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie der Umsatzsteuererklärung für die Wohnungseigentümer erlaubt; allerdings soll der Hausverwalter dazu befugt sein, über Abschreibungsmöglichkeiten zu beraten und bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte zu helfen.[1]

Der BFH hat die Entscheiddung des FG Thüringen bestätigt, so dass ein Hausverwalter zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln, jedoch nicht die erforderlichen Steuererklärungen – im Urteilsfall eine Feststellungserklärung – anfertigen darf.[2]

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