vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umfang der Datenzugriffsrechte der Betriebsprüfung bei Einzelhändlern mit Barumsätzen über die Ladentheke

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vorlagepflicht von mit einem Datenverarbeitungssystem erstellten Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO bezieht sich nur auf Aufzeichnungen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
  2. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verlangen auch bei computergesteuerten Kassensystemen keine Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft.
  3. Eine Pflicht zur Vorlage von überobligatorisch mit einem Datenverarbeitungssystem freiwillig geführter Kasseneinzelaufzeichnungen der Barverkäufe besteht nicht, wenn ordnungsgemäße Tagesendsummenbons vorgelegt werden.
  4. Ein Apotheker, der freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen über Barverkäufe führt, ist nicht verpflichtet dem Finanzamt diese Datei im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen.
 

Normenkette

AO § 147 Abs. 6, §§ 146, 200 Abs. 1 S. 2; HGB § 238 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2014; Aktenzeichen X R 42/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung des Datenzugriffs im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung. Die Klägerin betreibt eine Apotheke. Mit dieser erzielt sie nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AO vom Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') gesondert festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Aus den von der Klägerin mit den Feststellungserklärungen der Jahre 2007 bis 2009 beim FA eingereichten Jahresabschlüssen ergab sich nach Erträgen und Aufwendungen im jeweils sechsstelligen Bereich zum 31.12.2007 ein Bilanzgewinn von 87.479,47 Euro, zum 31.12.2008 von 80.696,99 Euro und zum 31.12.2009 von 87.048,52 Euro.

Aufgrund eines Prüfungsvorschlags der Veranlagungsstelle des FA mit der Erwägung „noch nicht geprüfter M-Betrieb” ordnete das FA gegenüber der Klägerin am 29.08.2011 für die Zeiträume 2007 bis 2009 eine steuerliche Außenprüfung betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an, zu deren Vorbereitung es mit Schreiben vom 12.09.2011 unter anderem die „Einzeldaten der Registrierkasse (Journal der EDV-Kasse sowie Daten der Z-Bons)” und die „Einzeldaten des Warenverkaufs” anforderte. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die bei Prüfungsbeginn am 26.10.2011 in einem Fragebogen vom Prüfer erbetenen Auskünfte zur Beschaffenheit der Kassenführung beantwortete die Klägerin am 31.10.2011 wie folgt: Die Tageseinnahmen würden im Betrieb der Klägerin über eine modulare PC-Kasse der Firma A mit zwei Kassen erfasst, sodann durch Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit anschließender Nullstellung ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Ein Testat über die Unveränderlichkeit der Kassensoftware liege nicht vor. Ferner erläuterte die Klägerin mündlich, dass eine gesonderte Fakturakasse wegen des geringen Umfangs der Lieferungen auf Rechnung nicht existiere und die diesbezüglichen Aufzeichnungen manuell geführt würden. Hochpreisige Medikamente an Privatpatienten würden nicht verkauft. Die Auslage an frei verkäuflicher Ware sei deshalb sehr gering, weil sich in der Nähe ein Drogeriemarkt befinde. Neben den zwei Bedienkassen werde ein PC mit Scanner zur Erfassung des Wareneingangs genutzt. Der Warenbestand werde nicht automatisch überprüft. Warenbestellungen würden manuell vorgenommen. Auf das Schreiben vom 12.09.2011 erhielt der Prüfer vom steuerlichen Berater der Klägerin eine CD mit von der Firma A bereitgestellten Daten aus dem Kassensystem der Klägerin, unter denen der steuerliche Berater jedoch die Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe entfernt hatte, da er die Auffassung vertrat, dass das FA ein entsprechende Zugriffsrecht nicht habe.

Mit Schreiben vom 28.10.2011 forderte das FA die Klägerin auf, „die von der Firma A gelieferten Daten über die Warenverkäufe (vk _ rechnungen …csv und vk _ verkaeufe …csv) bis zum 11.11.2011 bereitzustellen” und drohte für den Fall der verspäteten Erfüllung die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes an. Entgegen der Ansicht des steuerlichen Beraters seien die genannten Dateien als Bestandteil der Grundaufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO vorzulegen. Auch dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 03.11.2011 teilte der steuerliche Berater mit, dass eine Datei „VK-Rechnungen” nicht existiere, da die Klägerin das entsprechende Kassenmodul nicht erworben habe. Die Datei „VK-Verkäufe” sei vom Datenzugriffsrecht des FA nach § 147 Abs. 6 AO nicht umfasst, da die Klägerin keine entsprechende Einzelaufzeichnungspflicht habe. Gegen die „Anforderungen von Daten” legte die Klägerin am 24.11.2011 Einspruch ein, den das FA nach Einholung einer Weisung de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge