vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 17/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist der Flughafen der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort eines angestellten Piloten bzw. einer Angestellten Flugbegleiterin, sind die Fahrten zu diesen Flughafen im Wege der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Flughafen als betriebliche Einrichtung um eine solche des Arbeitgebers handelt.
  2. Die in Ziff. 1.1 des Anhangs III Abschnitt Q OPS 1.1095 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20.8.2008 geregelte Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatsbasis festzulegen, d.h. einen Stationierungsort, an dem die Dienstzeiten beginnen und enden, steht dem nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 4, 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2019; Aktenzeichen VI R 17/17)

BFH (Urteil vom 10.04.2019; Aktenzeichen VI R 17/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kosten aus von den Klägern durchgeführten Fahrten von der Wohnung zum Flughafen A im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen oder im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als bei der … in A angestellter Pilot. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als bei der … in B angestellte Flugbegleiterin. Beide gingen ihrer Tätigkeit von der „Home Base” in A aus nach.

Aus den von den Klägern im Klageverfahren auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Arbeitsverträgen geht hervor, dass der Kläger „zunächst bei … in A” beschäftigt ist (Arbeitsvertrag vom ...10.2007). Die Klägerin war laut Vertrag vom ...05.2003 als „Flugbegleiterin mit Einsatzort A” beschäftigt. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Flugstunden-Übersichten begannen und endeten die Einsätze des Klägers - wenn auch nicht an jedem Arbeitstag - in der Regel am Flughafen A. Die Einsätze der Klägerin begannen, wie aus den vorgelegten Streckeneinsatzabrechnungen ersichtlich, ebenfalls in der Regel am Flughafen A. Auf die Abrechnungen im Einzelnen wird verwiesen.

In der beim Beklagten, dem Finanzamt (nachfolgend FA), eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von … EUR. Die Ehefrau machte Fahrtkosten i.H.v. … EUR als Werbungskosten geltend. Beide ermittelten die Kosten für die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen. Sie gaben an, dass der Kläger an 97 Tagen und die Klägerin an 36 Tagen zum Flughafen A gefahren seien.

Mit Bescheid vom 23.06.2015 setzte das FA die Einkommensteuer auf … EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, die Fahrten zum Flughafen seien mit der Entfernungspauschale berücksichtigt worden. Aufgrund der Änderung des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 werde der Ort, der stets zur Arbeitsausübung angefahren werde (Flughafen), als erste Tätigkeitsstätte behandelt.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, die Fahrten zum Flughafen nicht im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe im Wege der Dienstreisepauschale. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden, dass Piloten und Flugbegleiter eine Auswärtstätigkeit ausübten (BFH-Urteile vom 26.02.2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 und vom 26.02.2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029).

Auch nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 sei eine Tätigkeitsstätte eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen seien keine Tätigkeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch werde in dem BMF-Schreiben der Flughafen gerade nicht als Sammelpunkt aufgeführt.

Im Übrigen werde der Flughafen aufgrund der Flugpläne nicht arbeitstäglich aufgesucht,

Einen von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.09.2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG seien Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsuche, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen (Entfernungspauschale), höchstens jedoch 4.500,00 EUR im Kalenderjahr.

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, ...

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