vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine regelmäßige Arbeitstätte räumlich in die Wohnung des Steuerpflichtigen integriert, so ist die Wohnung Ausgangs- bzw. Endpunkt der Fahrten zu einer weiteren außerhäuslichen regelmäßigen Arbeitstätte mit der Folge, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegen.
  2. Wird nur gelegentlich ein Dienstfahrzeug für diese Fahrten benutzt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, für dessen Bemessung eine Einzelbewertung der durchgeführten Fahrten nach den tatsächlichen Kosten gerechtfertigt ist.
  3. Ergibt sich die tatsächliche Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen stellt die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine unzumutbare Härte dar.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen VI R 54/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war als Leitender Angestellter bei der A tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatte der Kläger bei den Werbungskosten erklärt, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte – dem Sitz des Arbeitgebers (Verwaltung) in C – mit einer einfachen Entfernung von 49 km durchgeführt zu haben, und zwar in 1998 und 1999 an je 60 Tagen und in 2000 an 63 Tagen. Es ergingen für die Streitjahre bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, wobei für die vorgenannten Fahrten die Entfernungspauschale nach § 9 Abs.1 Nr.4 des EinkommensteuergesetzesEStG – als Werbungskosten gewährt wurde.

Der Kläger bewohnte in B eine ihm zugewiesene Dienstwohnung, welche sich über drei Etagen erstreckte. Die einzelnen Räume des Gebäudes konnten ohne besondere bauliche Trennung über ein zentrales Treppenhaus mit angrenzendem Flur erreicht werden. In dem Gebäude befanden sich im 1. Obergeschoss zwei Räume, die dem Kläger als vom Arbeitgeber ausgestattete Räume zur Erledigung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung standen. Die Klägerin wohnte zudem in D, wo sie freiberuflich tätig war. Daneben besaßen die Kläger noch eine gemeinsame Wohnung in E, welche sie zumeist dann nutzten, wenn sie gemeinsam mehrere Tage arbeitsfrei hatten.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Arbeitgeberin wurde dem beklagten Finanzamt per Kontrollmitteilung mitgeteilt, dass dem Kläger ein bisher nicht erfasster geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis nach § 8 Abs.2 Satz 3 EStG zugewandt worden sei, weil ihm – wenngleich unstrittig nicht für eine sonstige private Nutzung – ein Dienstwagen mit Fahrer kostenlos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestanden habe. Unter Anwendung der Regelung des § 8 Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG, wonach diese Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises zu bewerten sei, und unter Ansatz eines Zuschlags von 50 v.H. des sich ergebenden Wertes wegen der Fahrergestellung seien daher im Streitfall für das Jahr 1998 insgesamt … DM, für 1999 insgesamt … DM und für 2000 insgesamt … DM als Arbeitslohn zu erfassen. Dem Ansatz lag nach den unstrittigen Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung bei einer einfachen Entfernung von 49 km die Nutzung folgender Dienstfahrzeuge zu Grunde:

01.01.1998 - 21.02.1999: Fahrzeug 1, Listenpreis 60.850,- DM

22.02.1999 - 12.12.2000: Fahrzeug 2, Listenpreis 67.125,- DM

13.12.2000 - 31.12.2001: Fahrzeug 3. Listenpreis 86.785,- DM

Der Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung folgend, erließ das beklagte Finanzamt am 24.06.2002 nach § 173 Abs.1 Nr.1 der AbgabenordnungAO – geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Hiergegen erhoben die Kläger am 25.06.2002 Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2005, zur Post gegeben am 10.11.2005, setzte das Finanzamt die Einkommensteuern 1998 bis 2000 insofern herab, als es nun bei den Werbungskosten die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 225 Tage im Jahr berücksichtigte. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück.

Mit der am 12.12.2005 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils.

Die Kläger sind der Auffassung, bei den beiden dienstlich genutzten Räumen in B handele es sich nicht um „häusliche” Arbeitszimme...

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