rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der zusammen mit seiner Ehefrau von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagte Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 1992 neben den gesetzlichen Pauschbeträgen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG–) Parkplatzgebühren als Werbungskosten abziehen kann.

Der bei einer F. ansässigen Bank beschäftigte Kläger fährt von seiner Wohnung mit dem eigenen PKW zum Hauptbahnhof M. parkt dort das Fahrzeug auf einem Parkplatz der Deutschen Bundesbahn (DB) im Rahmen eines „park and ride”-Systems und benutzt anschließend einen Zug der DB bis nach F.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Eheleute neben den Kosten für die PKW-Fahrten zum Hauptbahnhof M. und den Aufwendungen für die Zugfahrkarten auch die Parkgebühren für das Abstellen des Autos auf dem DB-Gelände in Höhe von insgesamt 420,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies wurde vom Finanzamt bei Durchführung der Veranlagung (Einkommensteuerbescheid vom 10.8.1994) mit der Begründung abgelehnt, derartige Aufwendungen seien mit dem angesetzten Kilometerpauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Nachdem der Rechtsbehelf in diesem Punkt erfolglos blieb (Einspruchsentscheidung vom 28.7.1995) verfolgt der Kläger sein Begehren mit der vorliegenden Klage weiter. Nach seiner Auffassung stellt die Parkplatzgebühr einen Teil seiner Fahrkarte für die DB dar, da er den Parkplatz nur benutzen könne, wenn er am Schalter eine Bundesbahnfahrkarte vorweise. Außerdem verhalte er sich umweltschonend, wenn er statt des Autos die Bahn benutze. Es liege ferner eine Ungleichbehandlung i. S. von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu denjenigen Arbeitnehmern vor, die – wie beispielsweise die Bediensteten der DB – von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekämen. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil müsse als sog. Annehmlichkeit nicht versteuert werden, gleichzeitig erhalte jener Personenkreis aber den ungeschmälerten Kilometerpauschbetrag. Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf der die Rechtsauffassung des Finanzamts beruhe, sei aufgrund eines anders gelagerten Sachverhalts nicht einschlägig und im übrigen infolge der zwischenzeitlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse überholt. Heute sei der Parkplatz ein sehr hohes Gut geworden, das nur zu einem hohen Preis abgegeben werde. Diese Erkenntnis trete in der öffentlichen Diskussion immer mehr in den Vordergrund, wie das Beispiel der Stadt M. und des Landes Hessen zeige, die beide beabsichtigten, von ihren Arbeitnehmern Benutzungsgebühren für die bereitgestellten Parkplätze zu erheben. Daher seien entweder die ihm entstandenen Parkgebühren als Werbungskosten anzuerkennen oder die Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatz seien verpflichtet, den hierin enthaltenen geldwerten Vorteil zu versteuern.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.7.1995 und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 10.8.1994 weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit von 420,– DM anzuerkennen,

hilfsweise,

die Revision zum BFH zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertritt den Standpunkt, daß die im Streit befindlichen Aufwendungen mit dem gesetzlichen Kilometerpauschbetrag abgegolten sind und keinen Teil der Bahnfahrkarte darstellen. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern sei nicht zu erkennen.

Die vom Finanzamt für den Kläger und seine Ehefrau geführten Einkommensteuerakten des Streitjahres haben dem Senat vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes am Bahnhof in M. sind zwar Werbungskosten, weil sie durch die berufliche Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind und daher der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind jedoch durch die Kilometer-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten.

Nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, erfassen die Kilometer-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – dem Zweck der Typisierung, im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung individuelle Verhältnisse unberücksichtigt zu lassen, entsprechend – sämtliche normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen Pkw für berufliche Zwecke entstehen, während solche Aufwendungen, die – bezogen auf das auslösende Ere...

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