vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen.
  2. Bei Durchführung eines maschinellen Abgleichs hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten, gelten die elektronisch hinterlegten festsetzungsnahen Daten als bei der Veranlagung hinzugezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bearbeiter einem entsprechenden Prüfhinweis Folge leistet.
  3. Ein Ermittlungsfehler liegt bei einem automatischen maschinellen Abgleich der Veranlagungsdaten mit den festsetzungsnahen Daten nicht vor; es handelt sich dabei vielmehr um ein (pflichtwidriges) Übersehen der gespeicherten Daten, das bei einem ohne Weiteres erkennbaren Fehler zu einer Berichtigung des bestandskräftigen Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO führt.
 

Normenkette

AO § 129; EStG § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Streitig ist insbesondere, ob die Nichtberücksichtigung der AfA eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die eine Berichtigung nach § 129 AO zulässt.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück A. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 versäumten es die Kläger durch Unachtsamkeit in der Anlage V zu oben genannten Grundstück bei den Werbungskosten die AfA Beträge i.H.v. … € zu erklären. Bereits am 29.4.2004 hatte der Beklagte für das Grundstück eine bis zum Jahr 2036 reichende AfA Tabelle über die jährlich anzusetzenden AfA Beträge i.H.v. … € erstellt und diese in seinem EDV-System zu der Steuernummer der Kläger als „festsetzungsnahen Daten“ hinterlegt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigte der Beklagte die nicht erklärten AfA Beträge nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und erließ am 28.4.2016 einen entsprechenden Steuerbescheid für 2014. Einen Prüfhinweis im Rahmen der Veranlagung vom 19.4.2016, der lautete: „Die geltend gemachten Absetzungen bei den Einkünften aus V u. V (KZ 25.130,25.160/…) stimmen nicht mit dem AfA-Betrag in den festsetzungsnahen Daten überein. Bitte prüfen und gegebenenfalls die festsetzungsnahen Daten aktualisieren“ ließ der Bearbeiter unberücksichtigt. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem die Kläger bemerkt hatten, dass die AfA für das Objekt unberücksichtigt geblieben war, beantragten sie Änderung des Einkommensteuerbescheides. Den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2014 wies der Beklagte durch Bescheid vom 12.4.2018 zurück.

Dabei verwies er auf die Bestandskraft des Steuerbescheides und führte aus, dass weder eine Berichtigung nach § 129 AO noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht komme. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheide trotz der fehlerhaften Auswertung des Bearbeitungshinweises aus, da ein Ermittlungsfehler vorliege, der nicht nach § 129 AO beseitigt werden könne. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitere daran, dass die steuerlich relevante Tatsache, dass für das Objekt AfA zu berücksichtigen ist, dem Finanzamt bereits bekannt war. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 16.8.2018 zurückwies. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids.

Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO lägen vor. Zwar beziehe sich die Norm nach ihrem Wortlaut nur auf die Korrektur eines Versehens des Finanzamts; sie finde jedoch auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben der Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar gewesen sei und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen habe. Dies sei hier der Fall, da der Beklagte eine bis zum Jahr 2036 reichende Tabelle über die jährlich anzusetzenden AfA-Beträge erstellt und diese in seinem System hinterlegt habe. Da für das Objekt Mieteinnahmen und die übrigen Werbungskosten erklärt worden seien und der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Kläger kein Geschenk an den Fiskus beabsichtigt hätten, sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen reinen Übertragungsfehler bei Übernahme der Daten aus dem Vorjahr gehandelt habe. Der zuständige Sachbearbeiter habe diesen Fehler trotz hinterlegter Daten und Hinweises des Systems ohne entsprechende Nachfrage in den Steuerbescheid übernommen, so dass die Unrichtigkeit dem Beklagten als eigene zuzurechnen sei. Die Nichtberücksichtigung d...

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