BMF, 1.11.2004, IV C 8 - S 2296b - 16/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG wie folgt Stellung:

 

I. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG

 

1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG)

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Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

 

2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

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Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist.

 

3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG)

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Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

 

4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG)

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Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (vgl. Rz. 1). Begünstigt sind daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören jedoch nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, u.a.:

  • Reinigung der Wohnung, (z.B. Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers)
  • Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)

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Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nicht begünstigt. Dazu zählen z.B. Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeiten, die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern, sowie Personalcomputern einschließlich Zubehör.

Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Begünstigt sind daher Substanz erhaltende Arbeiten, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen sind, u.a.

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen).

Über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehende Substanz ersetzende Erhaltungsarbeiten rechnen nicht dazu, u.a.

  • Erneuerung des Bodenbelages
  • Austausch von Fenstern und Türen
  • Austausch von Teilen der Heizungsanlage
  • Einbau von Badarmaturen o.Ä.
  • Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbe...

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