BMF, 28.1.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o.g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)

1

Gemäß § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Markplatzes zu den auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmern, die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, folgende Grunddaten aufzuzeichnen:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat
  2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer (StNr.)
  3. – soweit vorhanden – die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  4. Beginn und Enddatum der Gültigkeit der nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers.

    Der Nachweis zu den unter Buchst. a) bis d) erforderlichen Angaben ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes durch eine im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung vorliegende gültige Bescheinigung des nach § 21 AO zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers zu erbringen. Steuerliche Erfassung im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass eine Erfassung für die Umsatzsteuer erfolgt ist (vgl. Rz. 4).

    Zusätzlich zu den Grunddaten sind zu den o.g. Lieferungen folgende Angaben aufzuzeichnen:

  5. Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort

    Bezüglich der Ortsbestimmung gelten die allgemeinen Regelungen des UStG (vgl. § 3 Abs. 5a bis 8 UStG). Die Ortsangabe des Bestimmungsortes ist als vollständige Anschrift aufzuzeichnen.

  6. Zeitpunkt des Umsatzes

    Die Regelungen des § 3 Abs. 5a bis 8 UStG sind für die Bestimmung des Zeitpunktes der Lieferungen entsprechend anzuwenden.

  7. Höhe des Umsatzes

    Die Höhe des Umsatzes bemisst sich entsprechend § 10 UStG nach dem Entgelt. Dabei sind Entgeltminderungen, wenn dem Lieferempfänger Rabatte, Skonti, Preisnachlässe u. ä. gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Entgeltminderung ist nicht gesondert aufzuzeichnen.

    Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne und damit ein Umsatz liegt nicht vor, wenn der Lieferempfänger die Ware nicht annimmt bzw. in der ihm gewährten Frist zurücksendet (Rückgabe).

2

Erfolgte die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, gelten die o.g. Aufzeichnungspflichten zu Buchstaben a), e), f) und g) entsprechend (§ 22f Abs. 2 Satz 1 UStG). Als Anschrift ist die Wohn- bzw. Meldeadresse aufzuzeichnen. In den Grunddaten ist für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Lieferers bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen (§ 22f Abs. 2 Satz 2 UStG).

3

Für die unter Rz. 1 und 2 genannten aufzuzeichnenden Angaben gilt gemäß § 147 Abs. 1 Nummer 1i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Vorschriften der AO zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten entsprechend. Dies gilt insbesondere für § 146 AO und die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff[1]. Verstöße gegen die bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können nach Maßgabe der AO als Ordnungswidrigkeit (§ 379 AO) geahndet werden.

 

II. Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 UStG)

4

Die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt auf Antrag hin erteilt. Für den Antrag kann das bundeseinheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden[2]. Wird das Vordruckmuster für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem formlosen Antrag anzugeben. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln. Die Bescheinigung ist längstens bis zum 31.12.2021 befristet[3]. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass der Unternehmer steuerlich erfasst ist. Die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Zuv...

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