(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

 

(2) 1Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. 2Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

 

(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von zehn[1] [Bis 30.06.2021: fünf] Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. 2Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn[2] [Bis 30.06.2021: fünf] Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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