FinMin Sachsen, 11.10.1993, 34 - S 4521 - 15 - 50580

Die einem Erwerber eines Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (BFH-Urteil vom 18.10.1972, BStBl. 1973 II S. 126). Andererseits gehört in diesen Fällen die halbe Grunderwerbsteuer zum umsatzsteuerlichen Entgelt (BFH-Urteil vom 10.7.1980, BStBl. II, S. 620).

Um zusätzliche Berechnungen wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer und die Umsatzsteuer zu vermeiden, ist die Umsatzsteuer nur insoweit der Gegenleistung hinzuzurechnen, als sie in ihrer Höhe noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflußt ist.

Beispiel:

Gegenleistung für das Grundstück (ohne Umsatzsteuer,) 100.000 DM
zuzüglich 15 v.H. Umsatzsteuer 15.000 DM
grunderwerbsteuerliche Gegenleistung 115.000 DM
Darauf festzusetzende Grunderwerbsteuer: 2 v.H. = 2.300 DM

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Ich bitte die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

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