(1) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (Abschnitt 3 Abs. 1), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2Für die Stundung und den Erlaß von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der §§ 222 und 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

 

(2) 1Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß, wenn nicht wegen der Höhe der Steuerrückstände eine übergeordnete Dienststelle zu entscheiden hat. 2Eine Mitwirkung der Gemeinde bei der Entscheidung kommt nicht in Betracht. 3Billigkeitsmaßnahmen kommen bei der Gewerbesteuer wegen ihres Charakters als Objektsteuer nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. 4Liegt ein solcher Fall vor und schuldet ein Steuerpflichtiger sowohl Gewerbesteuer als auch andere Steuern, sind bei der Entscheidung über Stundung und Erlaß die Belange der verschiedenen Steuergläubiger in gleicher Weise zu berücksichtigen. 5Der Erlaß oder die Stundung ist grundsätzlich im Verhältnis der Gewerbesteuerrückstände zu den anderen Steuerrückständen auf die Gewerbesteuer und die anderen Steuern zu verteilen, wenn nicht besondere, in der Eigenart der betreffenden Steuer liegende Gründe nur den Erlaß oder die Stundung einer bestimmten Steuer rechtfertigen.

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