Der Unternehmer hat für die Gewerbesteuer vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das in dem Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr) endet: Die Höhe der Vorauszahlungen soll nach Möglichkeit der später festzusetzenden Jahressteuer nahe kommen.

In der Besteuerungspraxis greift das Finanzamt regelmäßig auf das letzte Veranlagungsergebnis zurück bzw. es wird einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke erlassen, wenn die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer angepasst werden.

Da Vorauszahlungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,[1]  kann der Steuerpflichtige jederzeit einen Antrag auf Änderung der Messbetragsfestsetzung für Vorauszahlungszwecke stellen. Außerdem ist gegen einen Messbetragsbescheid für Vorauszahlungszwecke der Einspruch möglich.

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