Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2019 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteilt.[1] Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums. Im Laufe des Erhebungszeitraums erworbene Grundstücke sind daher erst ab dem folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen.

Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum von Körperschaften stehen, rechnen stets und in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften sind neben den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Privatvermögen gehören, auch die Grundstücke des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen.

Wertansatz bei Grundstücken in den alten Bundesländern:

In Zeile 69 werden 140 % der zuletzt festgestellten Einheitswerte der Grundstücke (land- und forstwirtschaftliches Vermögen 100 %) eingetragen. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bleiben bei der Wertermittlung die nicht bezugsfähigen Gebäude oder Gebäudeteile außer Betracht.[2] Gehört ein Grundstück nur zum Teil zum Betriebsvermögen, wird auch nur der Teil des Einheitswerts eingetragen, der auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Anteil entfällt.

Wertansatz bei Grundstücken in den neuen Bundesländern:

Hier ist der Einheitswert der Grundstücke auf den 1.1.1935 maßgebend. Dieser wird bei der Ermittlung von 1,2 % des Einheitswerts wie folgt angesetzt: mit 100 % bei Mietwohngrundstücken, mit 400 % bei Geschäftsgrundstücken, mit 250 % bei gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken, mit 600 % bei unbebauten Grundstücken.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:

Hier ist der nach § 125 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert maßgebend. Auch in den neuen Bundesländern kommt eine Kürzung des Gewerbeertrags nur hinsichtlich des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes in Betracht.[3]

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