Hierzu gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte und Namensrechte, nicht dagegen Entgelte, die für die Nutzung des sog. Grünen Punkts an die Duale System Deutschland GmbH entrichtet werden oder für die Nutzung vergleichbarer Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung. Entsprechendes gilt für Grundwasserentnahmeentgelte und Straßensondernutzungsgebühren.[1]

Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Allerdings unterliegt der Hinzurechnung der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt.[2]

Die Hinzurechnung setzt eine zeitlich befristete Rechtsüberlassung voraus. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn bei Abschluss des Vertrags noch ungewiss ist, ob und wann die Überlassung endet. Nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls muss jedoch geprüft werden, ob nicht ein die Überlassung ausschließender Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattgefunden hat. Entsprechend hat daher der BFH entschieden, dass die entgeltliche Nutzung von Computer- bzw. Datenbanksystemen nicht zu Aufwendungen i. S. v. § 8 Nr. 1f GewStG führt, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Erbringung einer Dienstleistung und nicht in einer Rechteüberlassung liegt.[3]

Verliert ein lizenziertes Recht im Zeitpunkt seiner Übertragung seine Wirkung, weil der Erwerber nicht den Schutz aus der Lizenz erwirbt, liegt keine Lizenz im Sinne der Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor.[4]

Eine Hinzurechnung kommt nicht in Betracht, wenn die dem Unternehmen überlassenen Lizenzen ausschließlich dazu berechtigen, abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen.[5] Die Finanzverwaltung prüft die Anwendung dieser Ausnahmeregelung über ihren Wortlaut hinaus auch bei jedem anderen überlassenen Recht i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.[6]

Aufwendungen, die nach § 25 KSVG Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind, sind nicht hinzuzurechnen.[7] Hier beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage eines zur Abwicklung der Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes eingesetzten und von den maßgebenden Gremien dieser Sozialkasse nicht beanstandeten Verfahrens ermittelt wird.[8]Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen.[9]

 
Hinweis

Rumpfwirtschaftsjahre

Bei Rumpfwirtschaftsjahren sind entsprechende Angaben in Zeilen 51, 52 einzutragen.

[4] FG Münster, Urteil v. 13.10.2017, 13 K 2554/15 G, F, EFG 2018 S. 144; Rev. eingelegt, Az. des BFH III R 39/17.
[6] Gleich lautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654, Rn. 41.
[8] Gleich lautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654, Rn. 43.

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