Zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen des Mieters/Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernimmt.[1] Hinsichtlich der Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen  ist auf die gesetzestypische Lastenverteilung abzustellen.[2] Dagegen sind reine Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung) nicht hinzuzurechnen. Nach Auffassung des FG Köln gilt dies auch für die Grundsteuer.[3]

Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist für die Höhe der (unterschiedlichen) prozentualen Hinzurechnung von Bedeutung. Dies wird bei einem einheitlichen Vertrag über unbewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere von Ladenlokalen, praxisrelevant. Hier wird die Finanzverwaltung prüfen, ob Vertragsbestandteil auch die Überlassung von Wirtschaftsgütern ist, die – hätte der Mieter hierfür Herstellungskosten aufgewendet – Mietereinbauten[4] wären.

Was als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen ist, muss nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen beurteilt werden. So gelten z. B. Untermietverträge als Mietverträge i. S. v. § 8 Nr. 1d und e GewStG. Ebenso sind Erbbauzinsen rechtlich und wirtschaftlich als Nutzungsentgelt anzusehen und unterliegen der Hinzurechnung. Die Hinzurechnungsregelung findet auch Anwendung bei Weitervermietung des angemieteten Objekts[5] sowie bei häufiger, aber jeweils nur kurzfristiger Anmietung verschiedener Objekte.[6]

Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell). Dabei kommt die Vegünstigung des § 19 Abs. 4 GewStDV bei § 8 Nr. 1d GewStG nicht zur Anwendung .[7]

Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung wird hinsichtlich der Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. Entsprechend ist auch die Dauer des fiktiv angenommenen Eigentums auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Miet – oder Pachtverhältnisses zu begrenzen.[8]

Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.[9]

Aufwendungen eines Filmproduzenten für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen zur Herstellung eines Films sind auch dann nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn anteilig hinzuzurechnen, wenn die Gegenstände nicht für andere Filmproduktionen verwendet werden können und daher nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.[10]

Dagegen sind Mietzinsen, die ein Produktionsunternehmen für die gelegentliche Anmietung von Standflächen auf Messen entrichtet, nicht hinzuzurechnen.[11] Mietzinsen, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gehören, sind dann nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, wenn das betroffene Umlaufvermögen vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.[12]

Dagegen scheidet eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen aus, die ertragsteuerlich Herstellungskosten darstellen.[13]

Auch der sog. Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG, da es an fiktivem Anlagevermögen des Reiseveranstalters fehlt.[14]

 
Hinweis

Rumpfwirtschaftsjahre

Bei Rumpfwirtschaftsjahren sind entsprechende Angaben in den Zeilen 51 und 52 einzutragen.

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