Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht, endet die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers im Zeitpunkt der Einbringung, wenn er an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Erfolgt die Einbringung im Laufe des Erhebungszeitraums, muss sowohl für das Einzelunternehmen als auch für die Personengesellschaft jeweils eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Da die sachliche Steuerpflicht bestehen bleibt, wird der Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR nur einmal gewährt und daher zeitanteilig auf beide Unternehmen aufgeteilt.

Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Der Gewerbesteuermessbetrag ist dennoch einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Freibetrages in Höhe von 24.500 EUR zu berechnen. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels bedeutet dies, dass für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen ist. Der zuvor einheitlich ermittelte Gewerbsteuermessbetrag ist dabei im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.[1]

Wird der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft durch einen Gesellschafter übernommen, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft endet im Zeitpunkt der Übernahme durch den Gesellschafter, wenn die Personengesellschaft liquidiert wird.
  • Dagegen geht die persönliche Gewerbesteuerpflicht auf den Gesellschafter als Einzelunternehmer über, wenn die Gesellschaft nicht liquidiert wird. Damit wird der Gesellschafter auch Schuldner der Gewerbesteuer der Personengesellschaft.
  • Die sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht unverändert fort, sodass für das Jahr des Formwechsels 2 Gewerbesteuermessbescheide ergehen und der Freibetrag aufzuteilen ist.

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