Für die Offenlegung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft gelten gewisse Sonderregelungen nach § 339 HGB. Unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, spätestens aber 12 Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats bei der das Unternehmensregister führenden Stelle einzureichen.[1] Die Einreichung beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger) hat dabei aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Rechtsverkehrs (DiRuG) zu erfolgen.[2] Nicht eingereicht werden muss damit im Gegensatz zu § 325 Abs. 1 HGB, insbesondere ein Gewinnverwendungsvorschlag.

Die Einreichung muss auf elektronischem Wege erfolgen, wie sich aus § 325 Abs. 1 Satz 7 HGB ergibt, auf den § 339 Abs. 2 HGB verweist. Diese Art der Offenlegung entspricht der Gesetzesfassung nach dem Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, welches auch für die Offenlegungspflichten von Genossenschaften erhebliche Neuerungen gebracht hat.[3]

Zudem muss – sofern eine große Genossenschaft gegeben ist[4] – gem. § 339 Abs. 1 Satz 2 HGB auch der Bestätigungsvermerk eingereicht werden. Ist die Prüfung zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht abgeschlossen, ist die Einreichung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks unverzüglich nachzureichen.[5] Auch ein geänderter Jahresabschluss oder Lagebericht ist unverzüglich zum Genossenschaftsregister einzureichen.[6] Hinzuweisen ist auf die Möglichkeit nach § 325 Abs. 2a HGB, für Offenlegungszwecke auch einen Jahresabschluss als Einzelabschluss einzureichen, der nach den internationalen Rechnungslegungsstandards der IFRS aufgestellt worden ist. Diese Bestimmung gilt auch für Genossenschaften.

Die in den §§ 326329 HGB vorgesehenen Erleichterungen für die Offenlegung bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften gelten für Genossenschaften entsprechender Größe ebenso.[7] Gleiches gilt nunmehr auch für Kleinstgenossenschaften. Nunmehr bestimmt § 339 Abs. 2 HGB eine entsprechende Anwendung der Erleichterungen bei der Offenlegung bzw. Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB. Für die Einsichtnahme gilt § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB entsprechend, sodass ein Antrag erforderlich ist.[8]

[2] Gesetz v. 5.7.2021, BGBl I 2021 S. 3338.
[3] Allgemein Meyding/Bödeker, Gesetzesentwurf über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG-E) – Willkommen im Online-Zeitalter, BB 2006 S. 1009.
[4] Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 58 Abs. 2 GenG; Justhoven/Schäfer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 339 HGB Tz. 6; Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2020, vor § 336 HGB Rz. 7.
[7] Vgl. § 339 Abs. 2 HGB; Vgl. Justhoven/Schäfer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 339 HGB Tz. 15 ff.
[8] Merkt, in Hopt, HGB, 41. Auf. 2022, § 9 HGB Rz. 12f.

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