Aufgrund der Nichtgeltung des § 285 Nr. 17 HGB ist es nicht erforderlich,[1] dass im Anhang der Genossenschaft folgende Angaben gemacht werden:

  • § 285 Nr. 17 HGB: Angabe der Honorare des Abschlussprüfers, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen, gilt nach dem BilMoG nicht mehr nur für Unternehmen, die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen, sondern grundsätzlich für mittelgroße und große Gesellschaften.[2]
  • Die früher bestehende Ausnahme zu § 285 Nr. 6 HGB, der die Zuordnung der Ertragsteuern zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und zum außerordentlichen Ergebnis der Gesellschaft erforderlich machte, hat sich durch das BilRUG erledigt, da es das außerordentliche Ergebnis als Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung so nicht mehr gibt.
[1] Justhoven/Schäfer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. München 2022, § 336 HGB Tz. 8.
[2] Zu Einzelheiten s. Gottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 285 HGB Tz. 500 ff.; vgl. auch IDW PH 9.200.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge