Wie bereits dargestellt, ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bei einer Genossenschaft grundsätzlich nicht aus den §§ 290 ff. HGB, sondern aus den Regelungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz – PublG).[1] Für die Prüfung der Frage, ob von einer Genossenschaft ein Konzernabschluss aufzustellen ist, müssen deshalb die Grenzen des PublG geprüft werden. Dies sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PublG:

  • Bilanzsumme über 65.000.000 EUR,
  • Umsatzerlöse von über 130.000.000 EUR,
  • im Jahresdurchschnitt über 5.000 Arbeitnehmer.

Mindestens 2 Merkmale müssen an 3 Bilanzstichtagen hintereinander erfüllt sein, damit eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach dieser Bestimmung besteht. Diese Grenzen wurden durch das BilMoG und das BilRUG im Gegensatz zu den Werten nach HGB[2] nicht geändert.

Für Kreditgenossenschaften gilt § 11 PublG nicht. Diese sind bereits nach § 340i HGB, der den Bestimmungen des PublG als lex specialis vorgeht, zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.[3]

[1] Justhoven/Schäfer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2020, § 336 HGB Rz. 30.
[3] Justhoven/Schäfer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 336 HGB Tz. 31.

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