Keine zwingende Anwendung findet § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB.[1] Dies hat zur Folge, dass kein besonderer Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sowie von Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB bei Finanzanlagen erforderlich ist.

[1] Justhoven/Schäfer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 336 HGB Tz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge