Nach § 336 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss einer jeden Genossenschaft zu bestehen aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang und
  • Lagebericht.

Kleine Genossenschaften (ohne Kreditgenossenschaften) brauchen ebenso wie kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht aufzustellen.[1] Auch die Erleichterungen hinsichtlich der einzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses gelten entsprechend. Für die Ermittlung der Größenklassen findet § 267 HGB entsprechende Anwendung. § 267a HGB gilt nunmehr für Genossenschaften gemäß ausdrücklicher Bestimmung in § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB ebenfalls. Es gibt also auch Kleinstgenossenschaften.[2]

Der Jahresabschluss ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.[3] Hier besteht also ein Unterschied zu den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften, bei denen § 264 HGB der Größe nach abgestuften Aufstellungsfristen normiert. Für Kreditgenossenschaften gelten allerdings die kürzeren Fristen nach § 340a Abs. 1 HGB.

[1] WP-Handbuch I 17. Aufl. 2021, Abschnitt H, Tz. 22; Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 336 HGB Rz. 4; Justhoven/Schäfer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 336 HGB Tz. 25.
[3] § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB; Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 336 HGB Rz. 7; WP-Handbuch I 17. Aufl. 2021, Abschnitt H Tz. 26.

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