Nach § 336 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss einer jeden Genossenschaft zu bestehen aus:
- Bilanz,
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- Anhang und
- Lagebericht.
Kleine Genossenschaften (ohne Kreditgenossenschaften) brauchen ebenso wie kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht aufzustellen.[1] Auch die Erleichterungen hinsichtlich der einzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses gelten entsprechend. Für die Ermittlung der Größenklassen findet § 267 HGB entsprechende Anwendung. § 267a HGB gilt nunmehr für Genossenschaften gemäß ausdrücklicher Bestimmung in § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB ebenfalls. Es gibt also auch Kleinstgenossenschaften.[2]
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.[3] Hier besteht also ein Unterschied zu den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften, bei denen § 264 HGB der Größe nach abgestuften Aufstellungsfristen normiert. Für Kreditgenossenschaften gelten allerdings die kürzeren Fristen nach § 340a Abs. 1 HGB.
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