Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich für Genossenschaften aus §§ 11 ff. PublG, nicht aus § 290 HGB.[1] Für Kreditgenossenschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses allerdings bereits aus § 340i HGB, der dem PublG insofern vorgeht.[2]
Weiterhin sind Normen des Steuerrechts zu beachten. Dies betrifft wie bei allen bilanzierenden Steuerpflichtigen, insbesondere etwaige Abweichungen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Ansatz- und Bewertungsbestimmungen.[3] Für gemeinnützige Genossenschaften sind zudem die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts der AO zu beachten.[4] Für die steuerliche Gewinnermittlung einer Genossenschaft ist zudem § 22 KStG als Sonderbestimmung zu beachten.[5]
Weitere Normen mit Auswirkungen auf den Jahresabschluss können sich aus der Branche ergeben, in der die jeweilige Genossenschaft tätig ist. § 336 Abs. 2 Satz 2 HGB bestimmt dies ausdrücklich. Dies betrifft insbesondere Wohnungsbau- und Kreditgenossenschaften.[6] So sind etwa für Kreditgenossenschaften die Regelungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)[7] und des KWG[8] zu beachten.
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