Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich für Genossenschaften aus §§ 11 ff. PublG, nicht aus § 290 HGB.[1] Für Kreditgenossenschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses allerdings bereits aus § 340i HGB, der dem PublG insofern vorgeht.[2]

Weiterhin sind Normen des Steuerrechts zu beachten. Dies betrifft wie bei allen bilanzierenden Steuerpflichtigen, insbesondere etwaige Abweichungen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Ansatz- und Bewertungsbestimmungen.[3] Für gemeinnützige Genossenschaften sind zudem die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts der AO zu beachten.[4] Für die steuerliche Gewinnermittlung einer Genossenschaft ist zudem § 22 KStG als Sonderbestimmung zu beachten.[5]

Weitere Normen mit Auswirkungen auf den Jahresabschluss können sich aus der Branche ergeben, in der die jeweilige Genossenschaft tätig ist. § 336 Abs. 2 Satz 2 HGB bestimmt dies ausdrücklich. Dies betrifft insbesondere Wohnungsbau- und Kreditgenossenschaften.[6] So sind etwa für Kreditgenossenschaften die Regelungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)[7] und des KWG[8] zu beachten.

[1] Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, vor § 336 HGB Rz. 10.
[2] Justhoven/Schäfer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 336 HGB Tz. 31.
[4] §§ 5168 AO.
[5] S. hierzu Rüsch, in Frotscher/Drüen, KStG, Stand 1/2019, Freiburg, § 22 KStG, Tz. 1 ff.; Krämer, in Dötsch/Pung, KStG, Stand 2/2020, § 22 KStG Tz. 1 ff.
[6] Justhoven/Schäfer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 336 HGB Tz. 28; Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, vor § 336 HGB Rz. 2f.
[7] VO v. 11.12.1998; Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 330 HGB Tz. 1ff.
[8] Gesetz über das Kreditwesen v. 9.9.1998, BGBl I 1998 S. 2776 mit diversen Änderungen seitdem.

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