Genossenschaften gelten nach § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute i. S. d. HGB.[1] Dies hat für die Rechnungslegung zur Folge, dass die Bestimmungen für alle Kaufleute[2] auch für den Jahresabschluss von Genossenschaften gelten, soweit die spezielleren Bestimmungen nicht eine andere Regelung treffen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ergibt sich deshalb aus § 242 HGB.[3]
Nach § 336 Abs. 2 HGB sind darüber hinaus auf den Jahresabschluss einer Genossenschaft die Bestimmungen für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften grundsätzlich entsprechend anzuwenden.[4] Die wenigen Ausnahmen davon, die vor allem den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen betreffen, werden weiter unten dargestellt.
Zudem beinhalten die §§ 336 – 339 HGB ergänzende Vorschriften für den Jahresabschluss eingetragener Genossenschaften.
Die Bestimmungen des HGB zur Rechnungslegung von Genossenschaften finden nach § 32 Abs. 1 SCEAG entsprechende Anwendung auf die Rechnungslegung der Rechtsform der Europäischen Genossenschaft.
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