Genossenschaften gelten nach § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute i. S. d. HGB.[1] Dies hat für die Rechnungslegung zur Folge, dass die Bestimmungen für alle Kaufleute[2] auch für den Jahresabschluss von Genossenschaften gelten, soweit die spezielleren Bestimmungen nicht eine andere Regelung treffen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ergibt sich deshalb aus § 242 HGB.[3]

Nach § 336 Abs. 2 HGB sind darüber hinaus auf den Jahresabschluss einer Genossenschaft die Bestimmungen für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften grundsätzlich entsprechend anzuwenden.[4] Die wenigen Ausnahmen davon, die vor allem den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen betreffen, werden weiter unten dargestellt.

Zudem beinhalten die §§ 336339 HGB ergänzende Vorschriften für den Jahresabschluss eingetragener Genossenschaften.

Die Bestimmungen des HGB zur Rechnungslegung von Genossenschaften finden nach § 32 Abs. 1 SCEAG entsprechende Anwendung auf die Rechnungslegung der Rechtsform der Europäischen Genossenschaft.

[1] Pöhlmann, in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 17 GenG Rz. 5.
[3] Justhoven/Schäfer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 336 HGB Tz. 1.
[4] §§ 264289 HGB; Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 336 HGB Rz. 8 ff.

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