Die Kompetenznorm für die Pflicht zur Rechnungslegung in einer Genossenschaft ist § 33 GenG. Nach § 33 Abs. 1 GenG hat der Vorstand einer Genossenschaft dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden.[1] Bei der Führung der Bücher hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.[2]

Wie mit dem Jahresabschluss zu verfahren ist, wie insbesondere die Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses bei einer Genossenschaft erfolgt, bestimmen die §§ 33 Abs. 1 Satz 2 i.  V. m. 48 GenG. Die Besonderheiten der Prüfung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft regeln die §§ 53 ff. GenG.

[1] Fandrich, in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 33 GenG Rz. 4.

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