Rz. 18

Wärmepumpen nutzen Fluss-, Grund- oder Abwasser, Luft oder Erdreich als Wärmequellen, mit deren Hilfe Kältemittel verdampft werden und das so entstandene Gas durch Verdichtung auf eine höhere Temperatur gebracht und als Nutzwärme abgegeben wird. Die Leistungszahl drückt das Verhältnis zwischen gewonnener und verbrauchter Energie aus. Das Überschreiten des durch das Gesetz geforderten Mindestwerts ist durch Unterlagen des Herstellers oder ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen.

Solaranlagen (Solarkollektoren und Fotovoltaikanlagen einschließlich Generatoren, Wandlern und Speichern) dienen der Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie. Nicht erforderlich ist, dass der so erzeugte Strom zu bestimmten Zwecken verwendet wird. Ebenso ist es unschädlich, wenn nicht für die Eigenversorgung benötigter Strom in das öffentliche Netz abgegeben wird. Anlagen der lediglich passiven Sonnenenergienutzung, z. B. Glasdächer zur Erwärmung von Räumen durch Sonneneinstrahlung, sind nicht begünstigt.

Wärmerückgewinnungsanlagen nutzen die in Abwasser, Abluft oder Abgas enthaltene Restwärme. Bei der Rückgewinnung aus Abluft sollen die entsprechenden Anlagen nach Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt sein, wenn sie die energetischen Voraussetzungen der WärmeschutzVO erfüllen[1]. Nach Auffassung des BFH gehört der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil zu den begünstigten Anlagen[2].

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