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Der Dauerwohnberechtigte ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtung denen eines Eigentümers entsprechen und ihm bei Aufgabe des Wohnrechts aufgrund des Vertrags oder kraft Gesetzes[1] eine angemessene Entschädigung zusteht[2]. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls[3]. Eine dem Wohnungseigentum ähnliche Gestaltung kommt hiernach in Betracht, wenn es zeitlich unbeschränkt oder auf besonders lange Zeit bestellt wird und der Dauerwohnberechtigte sowohl die Finanzierung von Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung als auch die Verzinsung und Tilgung des Fremdkapitals sowie die laufenden Bewirtschaftungskosten übernimmt. I. d. R. wird das wirtschaftliche Eigentum des Dauerwohnberechtigten anerkannt, wenn der Vertrag über das Wohnrecht inhaltlich dem "Muster eines Vertrages über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nach §§ 31ff. WEG" entspricht[4].

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