Rz. 29

In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161177a HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsverhältnisse und die Haftung der Gesellschafter. Sie nehmen ersichtlich Bezug auf die GmbH & Co., ohne sie allerdings namentlich zu erwähnen. Insbesondere daraus wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber seit dieser Zeit von ihrer Existenz ausgeht und ihr zugleich die Anerkennung nicht versagen will.

Rz. 30 einstweilen frei

 

Rz. 31

Die Firma (§ 17 HGB) der GmbH & Co. KG muss nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB den Zusatz "Kommanditgesellschaft" verwenden. Ist keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, muss die Firma nach § 19 Abs. 2 HGB einen Zusatz enthalten, der die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Damit wurde die langjährige BGH-Rspr. ins Gesetz übernommen.[2] Die Firma muss nunmehr die Bezeichnung "GmbH & Co.", "GmbH & Cie." oder einen ähnlichen Zusatz tragen. Das gilt im Übrigen auch für den Fall des Eintritts einer ausl. Kapitalgesellschaft mit anderer Rechtsformbezeichnung als einziger Komplementär.

 

Rz. 32

Nach § 177a HGB i. V. m. § 125a HGB besteht die Verpflichtung, dass alle Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär beteiligt ist, in den Geschäftsbriefen ihre Gesellschaftsverhältnisse offenlegen müssen. Jede GmbH & Co. hat ihre Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, die Nummer der Registereintragung sowie die Firma (§ 17 HGB) des persönlich haftenden Gesellschafters im Schriftverkehr anzugeben. Weiterhin wird durch § 177a HGB i. V. m. § 130a HGB eine Antragspflicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begründet; darüber hinaus ist § 15a InsO zu beachten. Die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften sind weitreichend.[3]

 

Rz. 33

Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Daneben tritt die Haftung des Komplementärs, also der GmbH. Die Komplementär-GmbH haftet den Gläubigern mit ihrem gesamten Vermögen unmittelbar und unbeschränkt (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB). Die Haftung der Kommanditisten bestimmt sich nach den §§ 171ff. HGB.

 

Rz. 34

Nach § 264a HGB wird die GmbH & Co. KG bzgl. des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Danach haben KG, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder OHG, KG oder andere Personengesellschaft ist, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat, grundsätzlich einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen sowie nach den §§ 325ff. HGB offen zu legen. Betroffen sind damit nicht nur diejenigen KG, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (z. B. GmbH & Co. KG), sondern auch solche KG, bei denen z. B. Stiftungen und Genossenschaften Komplementäre sind, wenn daneben nicht auch natürliche Personen oder Personengesellschaften, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben, haften.[4] Im Ergebnis werden also solche Gesellschaften einbezogen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.

 

Rz. 34a

Vor dem Inkrafttreten des § 264a HGB waren haftungsbeschränkte Personengesellschaften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses und ggf. eines Konzernabschlusses nach den Bestimmungen des PublG verpflichtet, soweit die Größenmerkmale entsprechend § 1 Abs. 1 PublG erfüllt wurden. Das PublG gewährte insbesondere in Bezug auf die Offenlegung der GuV für Personengesellschaften einige Erleichterungen, die infolge des § 264a HGB entfallen sind. Rechtssystematisch wurden die haftungsbeschränkten Personengesellschaften über § 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG aus dem Anwendungsbereich des PublG gestrichen.[5]

 

Rz. 34b

Nach § 264b HGB sind Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, von der Beachtung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften befreit, wenn sie in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens einbezogen sind und darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 264b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HGB erfüllt sind.[6] Allerdings besteht weiterhin die Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaft, einen Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden §§ 238263 HGB aufzustellen.

 

Rz. 35

Weiterhin sind die Kriterien nach § 267 HGB und § 267a HGB zu beachten, woraus sich größenbedingte Befreiungen und Erleichterungen für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses ergeben können. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Gesellschaft einen Größenwechsel von z. B. mittelgroß in klein erreicht.[7]

[1] BGBl I 1980, 836, 841.
[2] Z. B. BG...

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