Rz. 466

Im Fall der Anschaffung ist nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG die degressive AfA ausgeschlossen, wenn der Hersteller seinerseits degressive AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen für das veräußerte Gebäude in Anspruch genommen hat. Die Inanspruchnahme linearer AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist unschädlich. Dieser Ausschlusstatbestand gilt auch bei einem Zweiterwerb hinsichtlich der Person des Ersterwerbers und im Fall der Entnahme hinsichtlich des Stpfl. selbst.[1]

 

Rz. 467

Begünstigt im Rahmen von § 7 Abs. 5 S. 2 EStG ist nicht nur der Ersterwerber nach Fertigstellung, sondern auch Zweiterwerber und folgende Erwerber, sofern eine Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung vorliegt. § 7 Abs. 5 S. 2 EStG verlangt keine Anschaffung vom Hersteller. Wird das Gebäude im Jahr der Fertigstellung vom Erwerber weiterveräußert, können weder Erst- noch Zweiterwerber die degressive AfA in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller sie vorgenommen hat. Der Zweiterwerber kann die degressive AfA auch dann nicht geltend machen, wenn zwar nicht der Hersteller, wohl aber der Ersterwerber sie in Anspruch genommen hat.

 

Rz. 468

Hat in einem Anschaffungsfall der Hersteller degressive AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen für das veräußerte Gebäude in Anspruch genommen, führt dies nicht zu einem generellen Ausschluss von § 7 Abs. 5 EStG für das betreffende Objekt im gesamten AfA-Zeitraum. Nicht möglich ist nur die gleichzeitige Inanspruchnahme von § 7 Abs. 5 EStG z. B. durch den Hersteller und Erwerber oder den Erst- und Zweiterwerber im Jahr der Fertigstellung.[2] Die degressive AfA für den Erst- bzw. Zweiterwerber im Folgejahr wird dadurch in den genannten Fällen nicht ausgeschlossen. Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Folgejahr sind die Anschaffungskosten. Die im Erstjahr in Anspruch genommene AfA nach § 7 Abs. 4 EStG mindert nur das AfA-Volumen, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die AfA.

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