Rz. 137

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem nicht aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut entstehen, sind ebenfalls nicht aktivierungsfähig, sondern als Betriebsausgaben abziehbar. Dies ist nicht nur die Auffassung der Rspr.[1], sondern auch die der Verwaltung.[2]

Siehe hierzu auch Rz. 133a.

 

Rz. 138

Dies gilt insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften. Ein Nutzungsrecht ist nicht zu aktivieren, wenn ihm ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt.[3] Ein schwebendes Geschäft ist nach den GoB solange nicht in die Bilanz aufzunehmen, als das bestehende Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände gestört ist. Daher können z. B. Maklerkosten für die Vermittlung eines Mietverhältnisses nicht als Anschaffungskosten, etwa für ein erworbenes Nutzungsrecht, aktiviert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Vielzahl von Dauerschuldverhältnissen mit ihren Vermittlungskosten bilanziert werden. Zugleich wird damit das Verbot einer Einlage von Nutzungsrechten erreicht[4]

 

Rz. 139

Eine Ausnahme hiervon bildet das Erbbaurecht. Obwohl es sich auch hierbei um ein schwebendes Geschäft handelt, sollen Anschaffungsnebenkosten hierfür – wie z. B. Notarkosten – aktiviert werden müssen. Der BFH hat dies damit begründet, dass es sich dabei – anders als bei einem Mietrecht – um ein grundstücksgleiches dingliches Recht handelt, das zum Anlagevermögen gehört.[5] Als weitere Ausnahme müssen Aufwendungen für die Übertragung eines schwebenden Vertrags als Anschaffungskosten aktiviert werden.[6]

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