Rz. 42

Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG müssen die Aufwendungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zwangsläufig sein. Die Zwangsläufigkeit der Höhe nach ist hierbei definiert als den Umständen nach notwendige Aufwendungen, die einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.[1] Aufgrund des Charakters der Norm als Tarifvorschrift ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen bzw. zu schätzen und hat sich anhand des Durchschnitts der Vergleichsgruppe (Stpfl. mit den gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem gleichen Familienstand) zu orientieren.[2]

Obgleich oftmals angeführt wird, die Zwangsläufigkeit der Höhe nach sei entbehrlich, da unangemessen hohe Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht zwangsläufig seien[3], ist die Differenzierung dem Grunde und der Höhe nach im Ergebnis eine Vereinfachung für die tatrichterliche Überprüfung des Sachverhalts.

Andererseits hat die Differenzierung dazu geführt, dass im Bereich der Krankheits- und Beerdigungskosten regelmäßig ein großzügigerer Maßstab zugrunde gelegt wird, als in anderen Bereichen der außergewöhnlichen Belastung. M. E. darf jedoch auch in anderen Bereichen kein zu strenger Maßstab anzulegen sein. Fraglich ist, was ein Stpfl. gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des gleichen Familienstands vernünftigerweise aufwenden würde.[4] Dem hat sich auch der BFH angeschlossen.[5] Was als angemessen gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Sofern die aufgewendeten Kosten die notwendigen und angemessenen Kosten übersteigen, ist lediglich der übersteigende Betrag nicht im Rahmen des § 33 EStG abzugsfähig.

[2] Ebenso Heger, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz. 125.
[3] Vgl. statt vieler Arndt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 EStG Rn. C25.
[4] Ebenso Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 33 EStG Rn. 197, der zutreffend darauf hinweist, dass eine Angemessenheitsprüfung bei gegenläufigen Interessen der Parteien gänzlich zu unterbleiben hat wie z. B. bei Lösegeldzahlungen.

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