Rz. 104

Der Familienleistungsausgleich, durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen und/oder Kindergeld (bis 1995 Familien- oder Kinderlastenausgleich genannt), ist charakterisiert durch den Übergang vom dualen System (bis 1974) zu einer reinen Kindergeldlösung (1975 bis 1982), sodann der Rückkehr zum dualen System (1983 bis 1995) und dessen spätere Umgestaltung in eine alternative Inanspruchnahme von Kindergeld und Kinderfreibetrag (ab 1996).

 

Rz. 105

Bis 1974 wurde die kindbedingt geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit durch Kinderfreibeträge und daneben durch Kindergeld nach dem BKGG a. F. berücksichtigt. Kindergeld wurde bei Drei- und Mehrkinderfamilien bis zu einem verhältnismäßig geringen Einkommen (18.360 DM), d. h. einer relativ kleinen Gruppe, gezahlt. Die Kinderfreibeträge betrugen von 1970 bis 1974: 1. Kind 1.200 DM, 2. Kind 1.680 DM, jedes weitere Kind 1.800 DM.

 

Rz. 106

Von 1975 bis 1982 galt mit der völligen Abschaffung der Kinderfreibeträge durch das EStRG v. 5.8.1974, BStBl I 1974, 530 ein reines Kindergeldsystem unter Streichung aller Kinderfreibeträge (Kindergeldlösung). Das Kindergeld nach dem BKKG betrug zunächst 50 DM für das 1., 70 DM für das 2. und 120 DM für jedes weitere Kind. 1982 betrug das Kindergeld 50 DM für das 1.Kind, 100 DM für das 2.Kind, 220 DM für das 3. und 240 DM für jedes weitere Kind.

 

Rz. 107

Ab Vz 1983 wurde wieder ein sog. kleiner Kinderfreibetrag von 432 DM für jedes zu berücksichtigende Kind neben gekürztem Kindergeld eingeführt.[1] Die Regelung galt bis 1985. Sie wurde vom BVerfG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG als verfassungswidrig beanstandet.[2] Dies führte zu dem durch StÄndG v. 24.6.1991 eingefügten (und durch StMG v. 12.12.1993 wieder aufgehobenen) neuen § 54 EStG, der über § 52 Abs. 32 EStG weiter galt. Die Kinderfreibeträge wurden für 1983 bis 1985 in den nicht bestandskräftigen Veranlagungen für das 1. Kind auf 2.432 DM und für das 2. Kind auf 1.832 DM angehoben. Ab dem 3. Kind verblieb es bei 432 DM. Das BVerfG[3] hat auch diese Nachbesserung bei Überschreiten eines bestimmten Grenzsteuersatzes als für mit dem GG unvereinbar erkannt.[4] Der BFH hatte die Erhöhung zunächst als ausreichend angesehen.[5]

 

Rz. 108

Von Vz 1986 bis Vz 1995 galt mit der Einf. erhöhter Kinderfreibeträge wieder ein duales System entsprechend der Rechtslage bis 1974.[6] Die Kinderfreibeträge betrugen: 1986 bis 1989 1.242 DM (Zusammenveranlagung: 2.484 DM), 1990 bis 1991 1.512 DM (3.024 DM), 1992 bis 1995 2.052 DM (4.104 DM). Nach der Rspr. des BVerfG war auch hier ab bestimmten Grenzsteuersätzen die Entlastung durch Kinderfreibeträge und Kindergeld nicht ausreichend.[7]

 

Rz. 109

Seit Vz 1996 gilt die eingeschränkte Optionslösung, nach der Kinderfreibetrag und Kindergeld nur alternativ gewährt werden (JStG 1996; Rz. 5). Eine Kumulation von Kinderfreibetrag und Kindergeld bei demselben Stpfl. in Bezug auf dasselbe Kind ist auch dann nicht möglich, wenn ihm ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 5 EStG übertragen worden ist.[8] Die nunmehr monatlich ausgestalteten Kinderfreibeträge (Monatsprinzip) wurden erhöht auf: 1996 (JStG 1996) 261 DM monatlich (jährlich 3.231 DM), bei Zusammenveranlagung 522 DM (6.462 DM), 1997[9] 288 DM (3.456 DM), bei Zusammenveranlagung 576 DM (6.912 DM). Die Gewährung wurde von einer Einkünfte- und Bezügegrenze abhängig gemacht (ab 1996 12.000 DM, 1998 12.360 DM, 1999 13.020 DM).

Ab Vz 2000 wurde der Familienleistungsausgleich entsprechend der Rspr. des BVerfG in einem ersten Reformschritt neu geregelt (FamFG; § 31 EStG Rz. 4). Der Kinderfreibetrag, der nur der Berücksichtigung des sächlichen Existenzminimums dient, wurde in unveränderter Höhe wieder als Jahresbetrag (3.456 DM/6.912 DM) angegeben. Neben dem Kinderfreibetrag wurde ein Betreuungsfreibetrag zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahr von 1.512 DM/3.024 DM eingeführt (Abs. 6 S. 1 a. F.). Für behinderte Kinder galt diese Altersgrenze nicht. Für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, dessen sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, wurde ein Betreuungsfreibetrag von jährlich 540 DM/1.080 DM abgezogen (Abs. 6 S. 2 a. F.). Damit wurde der persönliche Betreuungsbedarf während der Wochenenden oder Ferien anerkannt.

Durch das 2. FamFG (Rz. 9) wurde ab Vz 2002 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum leicht angehoben auf 1.824 EUR/3.648 EUR. Außerdem wurde entsprechend der Vorgabe des BVerfG (§ 31 EStG Rz. 4) ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung i. H. v. 1.080 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 2.160 EUR bei Zusammenveranlagung für alle Kinder anstelle des bisherigen Betreuungsfreibetrags für Kinder bis 16 Jahre eingeführt (sog. Sammelfreibetrag). Die bisher für den Betreuungsfreibetrag geltende Übertragungsmöglichkeit wurde fortgeführt. Der bisherige Abs. 6 S. 2 (Betreuungsfreibetrag für vollstationär untergebrachte K...

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