1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde als Folge der Splittingentscheidung[1] durch das StÄndG 1957 v. 26.7.1957.[2] eingeführt. Bis zum StRefG 1990 v. 25.7.1988[3] wurden nicht nur außergewöhnliche Belastungen, sondern auch Sonderausgaben bei der getrennten Veranlagung bei den Ehegatten als Veranlagungsgemeinschaft je zur Hälfte abgezogen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere als die hälftige Aufteilung wählten (Grundsatz der Haushaltsbesteuerung). Das StRefG 1990 beseitigte das Aufteilungswahlrecht für Sonderausgaben mit Wirkung ab 1990 und ließ wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Aufteilung den Abzug nur noch bei dem Ehegatten zu, der sie geleistet hat (Grundsatz der Individualbesteuerung). Durch das StMBG v. 21.12.1993[4] wurde Abs. 2 S. 1 um Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis ab Vz 1994 bis 2001) ergänzt, um sicherzustellen, dass der Höchstbetrag auch bei getrennter Veranlagung nur einmal abgezogen werden konnte (hälftige Zuordnung mit Aufteilungswahlrecht). Das FamFördG v. 22.12.1999[5] und das StBereinG 1999 v. 22.12.1999[6] brachten im Wesentlichen redaktionelle Änderungen infolge der Aufhebung des § 33c EStG, der Einführung des Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG i. d. F. ab 2000 sowie des Wegfalls der Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG ab 1996.

 

Rz. 2

Mit dem 2. FamFördG v. 16.8.2001[7] wurde § 26a Abs. 2 S. 1 EStG redaktionell an die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Streichung des Sonderausgabenabzugs für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse ab 2001) und an die Einführung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG i. d. F. ab 2001 angepasst. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002[8] wurde § 26a Abs. 2 S. 4 EStG mit einer Regelung zur Aufteilung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen) mit Wirkung ab 2003 angefügt.

 

Rz. 3

Durch das WachsBeschStFördG v. 26.4.2006[9] wurde § 26a Abs. 2 S. 1 EStG neu gefasst. Diese Folgeänderung wurde erforderlich, weil der Abzug der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33c EStG gestrichen und stattdessen der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG erweitert wurde.

 

Rz. 4

Mit dem FamLeistG v. 22.12.2008[10] wurde § 26a Abs. 2 EStG neu gefasst, weil zugleich die Kinderbetreuungskosten (vormals § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG) in § 9c EStG gebündelt wurden.

 

Rz. 5

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[11] wurde Abs. 2 wiederum neu gefasst und dabei deutlich vereinfacht. Die Änderung gilt ab dem Vz 2013. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden nicht mehr generell den Ehegatten jeweils zu Hälfte, sondern dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die hälftige Zurechnung der Aufwendung bleibt möglich.

[2] BGBl I 1957, 848, BStBl I 1957, 352.
[3] BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224.
[4] BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50.
[5] BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4.
[6] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13.
[7] BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533.
[8] BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3.
[9] BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 1095.
[10] BGBl I 2008, 2965, BStBl I 2009, 136.
[11] BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986.

2 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 6

Unbeschränkt stpfl. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von 2 Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaften mehr begründen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.[2] Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nicht anwendbar ist § 2 Abs. 8 EStG auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.[3]§ 2 Abs. 8 EStG wurde durch das G. v. 15.7.2013[4] in das EStG eingefügt.[5] Zuvor hatte das BVerfG die §§ 26, 26b und 32a EStG für gleichheits- und deshalb verfassungswidrig angesehen, wenn Verheiratete und eingetragene Lebenspartner unterschiedlich behandelt werden.[6] Gleichzeitig hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der Regelungen zur Lebenspartnerschaft "unverzüglich" zu beseitigen. Die betroffenen V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge