Rz. 150

Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG Leibrenten und andere Leistungen, die erbracht werden aus[1]:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zu den Änderungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Rz. 40). Hierunter fallen alle Renten, die nach dem SGB VI gewährt werden, Renten wegen Alters, § 33 Abs. 2 SGB VI (Rz. 42), Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 33 Abs. 3 SGB VI (Rz. 43)[2], Renten wegen Todes, § 33 Abs. 4 SGB VI (Rz. 44ff.). Mit der Neuregelung werden auch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die kleine Witwen-/Witwerrente und die große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Waisenrente erfasst, die bisher als abgekürzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil des § 55 Abs. 2 EStDV versteuert worden ist. Das bedeutet z. B. für die kleine Witwenrente, die für maximal 2 Jahre gezahlt wird (Rz. 46), für den Vz 2004 einen Ertragsanteil von 2 %, für den Vz 2005 eine Besteuerung mit 50 %. Erfasst werden auch Renten, die nach einem – in der Vergangenheit zeitlich begrenzt möglichen – freiwilligen Beitritt in die Pflichtversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) gezahlt werden.[3]
  • der landwirtschaftlichen Alterskasse. In der Alterssicherung der Landwirte sind alle Landwirte i. S. d. Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) – neu geregelt durch das LSV-Neuordnungsgesetz v. 12.4.2012 (BGBl I 2012, 579) – versicherungspflichtig. Das sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und die die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreichen. Als Landwirte gelten ferner die Unternehmer der Binnenfischerei, Imkerei sowie der Wanderschäferei. Die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens. Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen bewirtschaftet wird, z. B. auch der Pächter oder Nießbraucher. Wird ein Unternehmen von mehreren Personen bewirtschaftet (Erben, Mitunternehmer), ist jede dieser Personen (Mit-)Unternehmer. Wird das landwirtschaftliche Unternehmen von einer Personengesellschaft (OHG, KG) oder einer juristischen Person (GmbH, AG) betrieben, gilt Folgendes:

    • Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ist ohne weitere Voraussetzungen Landwirt nach dem ALG.
    • Die übrigen beschr. haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften und Mitglieder einer juristischen Person sind nur dann Landwirte i. S. d. ALG, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
    • Der Ehegatte eines Landwirts ist ebenfalls versicherungspflichtig, es sei denn, die Ehegatten leben dauernd getrennt oder der Ehegatte des Landwirts ist voll erwerbsgemindert. Unerheblich ist, ob der Ehegatte im Betrieb mitarbeitet oder am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt ist oder nicht.
    • Für die Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob der Unternehmer die Landwirtschaft ausschließlich betreibt oder ob er noch einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb sind Arbeitnehmer, Beamte, Gewerbetreibende oder Freiberufler Landwirte, wenn ihre landwirtschaftlichen Unternehmen die Mindestgröße erreichen. Darüber hinaus sind alle hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen pflichtversichert, sofern sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Als mitarbeitende Familienangehörige gelten Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, die in deren landwirtschaftlichem Unternehmen hauptberuflich tätig sind.
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.[4] Berufsständische Versorgungseinrichtungen i. e. S. sind die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhenden Versorgungswerke für kammerfähige freie Berufe. Sie sind auf landesgesetzlicher Grundlage errichtete rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und bieten ihren Mitgliedern eine umfassende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Infrage kommen Versorgungseinrichtungen der Apotheker, Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte und Steuerberater u. a.
  • den Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Das sind kapitalgedeckte Lebensversicherungen, ggf. mit zusätzlicher Absicherung des Invaliditäts- oder Todesfallrisikos, die die Altersversorgung in Form einer monatlichen auf das Leben des Stpfl. bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs gezahlt wird und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Solche priv...

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