Rz. 37

Verlängerte Leibrenten sind solche, die bis zum Tod des Berechtigten, mindestens jedoch für eine bestimmte Laufzeit zu zahlen sind. Stirbt der Rentenberechtigte vor Ablauf der Mindestlaufzeit, ist die Leibrente bis zum Ende der Mindestlaufzeit an den oder die Erben weiterzuzahlen. Überlebt der Rentenberechtigte die Mindestlaufzeit, läuft die Leibrente bis zu seinem Tod weiter.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlängerte Leibrente

A zahlt an B eine Rente bis zum Tod des B, mindestens auf die Dauer von 12 Jahren. Stirbt B vor Ablauf der 12 Jahre, geht der Rentenanspruch auf seine Erben über. Anderenfalls ist die Leibrente bis zum Tod des B weiterzuzahlen.

Liegt die Mindestlaufzeit der Rente erheblich über der voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten, ist die Rente wie Kaufpreisraten zu behandeln.[2]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 46; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 90.
[2] BFH v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173; zweifelnd Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 118ff.

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